Die Weigerung eines Arbeitnehmers seine rote Arbeitshose während der Arbeit zu tragen, führte zur Kündigung. Was sagt das Gericht?
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Ablehnung der Arbeitskleidung kann Kündigung rechtfertigen

Arbeitshose wird zum "roten Tuch" für Arbeitnehmer

Vom Pflegepersonal bis zum Handwerker – Arbeitskleidung ist in vielen Branchen üblich. Nicht immer trifft diese jedoch den Geschmack aller Beschäftigten. Wer sich dann weigert, diese Kleidung zu tragen, kann unter Umständen eine Kündigung erhalten.

So auch in diesem Fall:

Arbeitnehmer „sieht rot“ und erscheint in eigener Privathose

Der Kläger ist seit Juni 2014 in einem Industriebetrieb beschäftigt. Nach der dort herrschenden Kleiderordnung müssen Beschäftigte Arbeitskleidung tragen, welche von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt wird. Darunter ist auch eine rote Arbeitshose, welche der Kläger an zwei Arbeitstagen gegen eine schwarze Hose austauschte. Dafür erhielt er eine Abmahnung. Doch wenig später erschien er erneut in einer privaten Hose, welche er, trotz Aufforderung seine Arbeitshose zu tragen,  am nächsten Tag wieder trug. Es folgte die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin.

Interessen der Arbeitgeberin überwiegen Farbempfinden des Arbeitnehmers

Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht Solingen. Er machte geltend, dass ihm die Farbe der Hose nicht gefalle. Außerdem habe die Arbeitgeberin hinsichtlich der Hosenfarbe kein Direktionsrecht.  Die Richter gaben jedoch der Arbeitgeberin Recht und hielten die Kündigung für wirksam. Denn die Arbeitgeberin konnte für die Richter plausibel darlegen, warum die rote Arbeitshose zu tragen sei:

  • sie ist Teil der Corporate Identity,
  • die Signalfarbe Rot trägt zum Unfallschutz der Arbeitnehmer bei,
  • leichtere Unterscheidbarkeit zu Arbeitnehmern anderer Firmen,
  • es handelt sich um spezielle Arbeitsschutzkleidung.

Das Gericht folgte dieser Argumentation. Das ästhetische Empfinden des Klägers hinsichtlich der Farbe der Hose überwiege nicht die Interessen der Arbeitgeberin.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt.

Quelle: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 15.03.2024, 1 Ca 1749/23

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24, PM Nr. 9/24 die Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes Solingen bestätigt

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