Inhalt
Endlich, werden viele Teilzeitbeschäftigte sagen, endlich hat das Bundesarbeitsgericht für mehr Gerechtigkeit zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gesorgt.
Schon im Leitsatz der Entscheidung vom 19.12.2018 hat das BAG deutlich gemacht:
„Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.“
Viele Tarifverträge, beispielsweise der TVöD, Tarifverträge der Wohlfahrtsverbände AWO und DRK sowie andere Tarifverträge im Gesundheitswesen benachteiligen Teilzeit-beschäftigte durch ihre Überstundenregelung.
Wann ist eine Überstundenregelung diskriminierend?
Das BAG führt dazu aus: Ein Tarifverständnis, nach dem ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst bestünde, wenn die Arbeitszeit bei Vollzeittätigkeit überschritten wird, führte zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften.
(Anmerkung: Das Bundesarbeitsgericht spricht von Mehrarbeitszuschlägen, die aber gleichbedeutend mit Überstundenzuschlägen sind).
Während Vollzeitkräfte Zuschläge bereits für die erste Stunde Mehrarbeit erhielten, kämen Teilzeitkräfte erst dann in den Genuss von Zuschlägen, wenn sie das Delta zwischen ihrer individuellen Teilzeitquote und der Arbeitszeit bei Vollzeittätigkeit gearbeitet hätten.
Ein Beispiel zur Überstundenvergütung nach dem neuen Urteil
Eine Vollzeitbeschäftigte nach TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) hat für diese Woche eine geplante Arbeitszeit von 32 Stunden. Am Montag erfährt sie, dass sie am Freitag, ihrem freien Tag, einen Dienst übernehmen soll. Für diese Beschäftigte sind die geleisteten Stunden Überstunden.
Bei einer Teilzeitkraft nach TVöD mit einer geplanten Arbeitszeit von 32 Stunden für diese Woche ist die tarifliche Regelung eine andere. Wenn sie am Montag erfährt, dass sie am Freitag, ihrem freien Tag, einen Dienst übernehmen soll, ist es für sie Mehrarbeit ohne einen Zeitzuschlag. Das ist eine Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten, die durch § 4 Abs. 1 TzBfG verboten ist.
Teilzeitbeschäftigte sollten daher mit Hilfe des Betriebsrates bzw. Personalrates ihre Dienstpläne entsprechend der tariflichen Ausschlussfrist prüfen und etwaige Überstundenzuschläge rückwirkend geltend machen.
Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download
Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.
Download für Betriebsräte
- Musteraushang Überstundenvergütung Teilzeit - Betriebsrat Word
- Musteraushang Überstundenvergütung Teilzeit - Betriebsrat PDF
Download für Personalräte
Stand der Informationen: Mai 2019
Weitere Themen inkl. Musteraushang
Krank zuhause ohne Krankenschein – Geht das?
Chatgruppen in WhatsApp & Co. – Wann arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen
Die Gefährdungsanzeige am Arbeitsplatz
Schwerbehinderung am Arbeitsplatz
Betriebsarzt – Das sind Ihre Rechte
Sucht am Arbeitsplatz
Geltendmachung von Ansprüchen von Arbeitnehmern
Schwangerschaft – Was geht das den Arbeitgeber an?
Kostenfrei direkt in Ihr Postfach
Abonnieren Sie unseren Newsletter
Spezialwissen BR
Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Berufskrankheit
Ein Paukenschlag des Bundessozialgerichts: Psychische Erkrankung kann Berufskrankheit sein!Geheimhaltung in der Betriebsratsarbeit
Welche Richtlinien und Gesetze gelten für Betriebsräte zur Geheimhaltung? Was …Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei Einstellungen – Was ist zu beachten?
„Wir brauchen Arbeitskräfte, aber der Betriebsrat hat die Zustimmung zur …
Aktuelle Seminarempfehlungen:
Sicher auftreten &
wirksam argumentieren
Grundlagen der Gesprächsführung & Rhetorik
22.10. - 24.10.2024 in Chemnitz
Suchtprobleme am
Arbeitsplatz
Professioneller Umgang mit Suchterkrankten im Betrieb
22.10. - 24.10.2024 in Zeulenroda
Whistleblowing &
Hinweisgeberschutzgesetz
Hintergrundwissen, Praxistipps & Erstellung einer Betriebsvereinbarung
05.11. - 07.11.2024 in Chemnitz