Urteil zur Größe des Betriebsratsbüros - Wie groß muss das BR-Büro sein? Wonach richtet sich die Größe?
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Das Betriebsratsbüro – auf die Größe kommt es an, oder doch nicht?

Forderung nach größerem Betriebsratsbüro laut Arbeitsstättenverordnung

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgebende dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume (...) zur Verfügung zu stellen.

Doch welchen Anforderungen unterliegt die Raumgröße des Betriebsratsbüros? Braucht jedes Betriebsratsmitglied einen eigenen Arbeitsplatz oder reicht ein Abstellraum? Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Betriebsrat wünscht sich ein größeres BR-Büro


Beklagt wurde ein Textileinzelhandelsunternehmen, welches 70 Filialen in Deutschland besitzt. In der Filiale K/S sind rund 125 Beschäftigte tätig und es existiert ein 7-köpfiger Betriebsrat. Die Arbeitgeberin stellt diesem Betriebsrat zum Klagezeitpunkt einen 21 qm großen Büroraum zur Verfügung, in dem der Betriebsrat Sitzungen und Sprechstunden abhält sowie Schreibarbeiten erledigt.

Der Betriebsrat forderte von der Beklagten ein größeres Büro, welches gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mindestens 28 qm groß und ausreichend schallisoliert ist. Das derzeitige Büro habe aufgrund der Möblierung nur eine nutzbare Fläche von 14 bis 15 qm und sei nicht ausreichend schallisoliert, sodass sämtliche Gespräche im angrenzenden Lager mitzuhören sind.

Diese Forderung lehnte die Arbeitgeberin ab. Ihrer Meinung nach ist das Büro für die Betriebsratstätigkeit absolut ausreichend. Ein größerer Raum stehe in der Filiale nicht zur Verfügung, eine Vergrößerung des jetzigen Raumes sei nicht möglich.

Arbeitsgericht gibt Beschwerde des Betriebsrates recht – Büro ist zu klein


Das Arbeitsgericht Köln gab dem Betriebsrat unter Berufung auf § 40 Abs. 2 BetrVG und die Arbeitsstättenverordnung recht. Für einen 7-köpfigen Betriebsrat sei eine Raumgröße von 28 qm erforderlich. Wie die Arbeitgeberin dies räumlich realisiere, bleibe ihr überlassen.

Gegen diesen Beschluss legte die Arbeitgeberin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln ein, das zugunsten der Arbeitgeberin entschied.

Betriebsrat: Kein Anspruch auf ständig verfügbaren Raum, aber Recht auf angemessene Ausstattung


In der Begründung wurde ausgeführt, dass § 40 Abs. 2 BetrVG den Arbeitgeber nur verpflichte, Räume im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf einen Raum, der ihm ständig zur Verfügung stehe.

Die Entscheidung, ob dem Betriebsrat Räume ständig oder nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung gestellt werden, richte sich ebenso wie die Frage der Anzahl und Größe der zur Verfügung zu stellenden Räume nach den Bedürfnissen des Betriebsrats, die wiederum von Art, Größe und Umfang des Betriebs abhängig seien.

Für eine größere Sitzung kann die Arbeitgeberin verpflichtet sein, einen größeren Raum zur Verfügung zu stellen.

Ungeeignet sind Räume, die nicht der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.

Grundsätzlich hat der Betriebsrat das Recht, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Sachmittel zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben erforderlich sind. Dabei darf er sich jedoch nicht von seinen eigenen subjektiven Bedürfnissen leiten lassen. Der Betriebsrat hat entsprechend dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Kostenabwägung vorzunehmen. „Dazu muss er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen und die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abwägen“, so das Gericht.

Gremiumsgröße ist nicht entscheidend, sondern Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder


Aufgrund dieser Grundsätze sieht das Landesarbeitsgericht keinen Anspruch auf ein festes Betriebsratsbüro, was den gewünschten Anforderungen entspricht. Die Arbeitgeberin habe keinen Raum im Betrieb, welcher die geforderten 28 qm bietet. Zum anderen ist das bestehende Betriebsratsbüro für den wesentlichen Teil der Betriebsratsaufgaben ausreichend. Denn für den Flächenbedarf ist nicht die Gremiumsgröße entscheidend, sondern die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder, welche im BR-Büro ihren Arbeitsplatz haben. „Nach § 3a Abs. 1 ArbStättVO iVm. der ASR A 1.2 muss jeder Arbeitsraum bei einem Arbeitsplatz mindestens eine Bürofläche von 8 qm aufweisen. Für jeden weiteren Arbeitsplatz müssen weitere 6 qm zur Verfügung stehen. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 qm je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum“. Bei 125 Beschäftigten im Betrieb und einem Freistellungsvolumens gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von einem Betriebsratsmitglied steht, nach Ansicht der Richter, ein hinreichend großer Arbeitsraum zur Verfügung. Lediglich eine ausreichend Schallisolierung muss vorgenommen werden.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 09.02.2024 - 9 TaBV 34/23

Nichtzulassungsbeschwerde anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 7 ABN 25/24

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