§ 24 Berufsbildungsgesetz

§ 24 Berufsbildungsgesetz – Chance für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Berufsausbildung
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Im § 24 des Berufsbildungsgesetzes heißt es: „Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.“ Wenn dies also der Fall ist, steht einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nichts mehr im Wege – oder etwa doch?

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