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Aufgaben, Rechte und Pflichten der JAV 

Ihr seid neu im Amt der JAV oder möchtet eine JAV gründen und wünscht euch einen Überblick über eure Aufgaben, Rechte und Pflichten? Dann seid ihr auf dieser Seite richtig! Denn hier erhaltet ihr einen umfassenden Einblick in die Thematik.

Die Aufgaben der JAV

Als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung habt ihr drei elementare Aufgaben. Diese ergeben sich aus § 70 BetrVG:

Überwachungsaufgaben (§ 70 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG): 

d. h. ihr überwacht, ob die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden geltenden Gesetze (BBiG, JArbSchG, PflBG, ArbZG), Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

Gestaltungsaufgaben (§ 70 Abs 1 Ziffer 1 und 3 BetrVG):

d. h. ihr beantragt Maßnahmen beim Betriebsrat zugunsten junger Beschäftigter und Auszubildender, zum Beispiel eine bessere Ausbildung und Übernahme nach der Ausbildung. Außerdem greift ihr Anregungen und Beschwerden auf, zum Beispiel bei Berufsbildung und Gleichstellung. Denn ihr seid das Sprachrohr für die Interessen und Belange der Jugendlichen und Auszubildenden. 

Schutzaufgaben (§ 70 Abs. 1 Ziff. 1a und 4 BetrVG):

d. h. ihr fördert die tatsächliche Gleichstellung von weiblichen und männlichen Auszubildenden nach § 80 Abs. 1 Ziff. 2a, die Integration ausländischer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie den Schutz jugendlicher Auszubildender und beantragt entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat.

Eure zentralen Rechte als JAV

Um diese Aufgaben wahrzunehmen, hat euch der Gesetzgeber mit verschiedenen Rechten ausgestattet, welche sich ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz finden.

Das Informationsrecht

Damit ihr die Interessen der Jugendlichen und Azubis auch ordnungsgemäß vertreten könnt, braucht ihr einige Informationen. Nach § 70 Abs. 2 S. 1 BetrVG muss euch der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und euch notwendige Unterlagen zur Verfügung stellen.

Blick in die Praxis: Der Arbeitgeber plant eine Änderung bei den Arbeitszeiten. Diese würde ebenfalls die Azubis des Betriebes betreffen. Deshalb muss der Betriebsrat euch hierzu rechtzeitig informieren, damit ihr, gemeinsam mit dem Betriebsrat, das Mitbestimmungsrecht geltend machen könnt.

Das Antragsrecht

Als JAV habt ihr die Möglichkeit, Anträge beim Betriebsrat zu stellen, um beispielsweise die Arbeitsbedingungen für Azubis zu verbessern. Dieser muss sich mit den Anträgen befassen und euch auch über den Verlauf des Antrags Auskunft geben.

Blick in die Praxis: Mehrere Auszubildende müssen regelmäßig ausbildungsfremde Tätigkeiten übernehmen. Gespräche mit den Ausbildern bleiben erfolglos. Die JAV bringt das Thema im Betriebsrat ein und stellt anschließend einen förmlichen Antrag nach § 67 Abs. 2 BetrVG, damit sich der Betriebsrat mit der Ausbildungsqualität befasst. Der Antrag wird behandelt und der Arbeitgeber zur Verbesserung aufgefordert.

Das Antragsrecht

Als JAV habt ihr das Recht, grundsätzlich zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter zu entsenden. Sofern dort Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte oder Auszubildende betreffen hat die gesamte JAV zu diesen Tagesordnungspunkten ein Teilnahmerecht. (§ 67 Abs. 1 BetrVG).

Werden Angelegenheiten behandelt, die überwiegend jugendliche Beschäftigte oder Auszubildende betreffen, habt ihr volles Stimmrecht. (§ 67 Abs. 2 BetrVG).

Werden ausschließlich Themen behandelt, die andere Beschäftigtengruppen betreffen, besteht kein Stimmrecht.

Blick in die Praxis: Der Betriebsrat berät über neue Einsatzzeiten für Auszubildende. Da die Interessen der Auszubildenden unmittelbar betroffen sind, nimmt die JAV an der Sitzung teil und stimmt bei der Beschlussfassung mit ab.

Pflichten der JAV

Wo es Rechte gibt, gibt es auch Pflichten. Diese ergeben sich ebenfalls aus den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes:
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 2 BetrVG).
  • Schweigepflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) und Wahrung des Datenschutzes. Die Schweigepflicht schützt sensible Informationen des Betriebs und der Beschäftigten. Sie gilt insbesondere bei: Personalangelegenheiten, Bewerbungsunterlagen oder Kündigung. Keine Schweigepflicht besteht hingegen bei strafbarem oder unlauterem Verhalten. Seit 2023 regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) die Offenlegung solcher Sachverhalte.
  • Ordnungsgemäße Geschäftsführung (z. B. Sitzungen, Beschlüsse)
  • Einhaltung aller Gesetzmäßigkeiten, denn Verstöße können schwerwiegende Folgen haben, bis hin zum Ausschluss aus der JAV (§ 23 BetrVG).

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