Aufgaben, Rechte und Pflichten der JAV
Die Aufgaben der JAV
Überwachungsaufgaben (§ 70 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG):
Gestaltungsaufgaben (§ 70 Abs 1 Ziffer 1 und 3 BetrVG):
Schutzaufgaben (§ 70 Abs. 1 Ziff. 1a und 4 BetrVG):
Eure zentralen Rechte als JAV
Das Informationsrecht
Blick in die Praxis: Der Arbeitgeber plant eine Änderung bei den Arbeitszeiten. Diese würde ebenfalls die Azubis des Betriebes betreffen. Deshalb muss der Betriebsrat euch hierzu rechtzeitig informieren, damit ihr, gemeinsam mit dem Betriebsrat, das Mitbestimmungsrecht geltend machen könnt.
Das Antragsrecht
Blick in die Praxis: Mehrere Auszubildende müssen regelmäßig ausbildungsfremde Tätigkeiten übernehmen. Gespräche mit den Ausbildern bleiben erfolglos. Die JAV bringt das Thema im Betriebsrat ein und stellt anschließend einen förmlichen Antrag nach § 67 Abs. 2 BetrVG, damit sich der Betriebsrat mit der Ausbildungsqualität befasst. Der Antrag wird behandelt und der Arbeitgeber zur Verbesserung aufgefordert.
Das Antragsrecht
Werden Angelegenheiten behandelt, die überwiegend jugendliche Beschäftigte oder Auszubildende betreffen, habt ihr volles Stimmrecht. (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
Werden ausschließlich Themen behandelt, die andere Beschäftigtengruppen betreffen, besteht kein Stimmrecht.
Blick in die Praxis: Der Betriebsrat berät über neue Einsatzzeiten für Auszubildende. Da die Interessen der Auszubildenden unmittelbar betroffen sind, nimmt die JAV an der Sitzung teil und stimmt bei der Beschlussfassung mit ab.
Pflichten der JAV
- Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 2 BetrVG).
- Schweigepflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) und Wahrung des Datenschutzes. Die Schweigepflicht schützt sensible Informationen des Betriebs und der Beschäftigten. Sie gilt insbesondere bei: Personalangelegenheiten, Bewerbungsunterlagen oder Kündigung. Keine Schweigepflicht besteht hingegen bei strafbarem oder unlauterem Verhalten. Seit 2023 regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) die Offenlegung solcher Sachverhalte.
- Ordnungsgemäße Geschäftsführung (z. B. Sitzungen, Beschlüsse)
- Einhaltung aller Gesetzmäßigkeiten, denn Verstöße können schwerwiegende Folgen haben, bis hin zum Ausschluss aus der JAV (§ 23 BetrVG).
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