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Schutzbestimmungen
für JAV-Mitglieder 

JAV-Arbeit soll auf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit basieren. Trotzdem erleben viele JAV-Mitglieder Situationen, in denen sie sich unsicher fühlen: Darf ich das ansprechen? Bekomme ich Ärger? Wirkt sich mein Engagement auf meine Übernahme aus?

Genau für diese Fälle schützt euch das Betriebsverfassungsgesetz. Als JAV-Mitglieder steht ihr unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. So könnt ihr euer Amt unabhängig und ohne Angst vor Nachteilen ausüben.

Schutz vor Benachteiligung und Behinderung (§ 78 BetrVG)

Nach § 78 BetrVG darfst du wegen deiner Tätigkeit in der JAV weder benachteiligt noch behindert werden. Das Gesetz untersagt jede Handlung, die eure JAV-Arbeit stört oder erschwert.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Störung absichtlich oder unbeabsichtigt erfolgt. Entscheidend ist allein, ob eure Arbeit objektiv beeinträchtigt wird.

Dieser Schutz gilt nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber:
  • Vorgesetzten
  • Kolleginnen und Kollegen
  • außerbetrieblichen Stellen, zum Beispiel der Berufsschule
Du darfst wegen deiner JAV-Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden als andere Beschäftigte.

Beispiele für eine unzulässige Behinderung der JAV-Arbeit (§ 78 BetrVG)

Eine Behinderung der JAV-Arbeit liegt zum Beispiel vor, wenn:
  • JAV-Sitzungen oder Jugend- und Auszubildendenversammlungen verhindert oder erschwert werden,
  • die Teilnahme an der Betriebsratssitzung verhindert oder erschwert wird,
  • dir oder euch der Zugang zu Arbeitsplätzen verweigert wird,
  • Beschäftigte angewiesen werden, nicht mit der JAV zu sprechen,
  • erforderliche Räume oder sachliche Mittel nicht bereitgestellt werden,
  • JAV-Informationen oder Aushänge eigenmächtig entfernt werden.

Besonderer Schutz bei der Übernahme nach der Ausbildung

Damit du deine JAV-Arbeit auch während der Ausbildung ohne Angst vor späteren Nachteilen ausüben kannst, sieht § 78a BetrVG einen besonderen Schutz bei der Übernahme vor.

Dieser Schutz beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis feststeht.
Er gilt für:
  • alle amtierenden Mitglieder der JAV
  • Mitglieder der Gesamt-JAV (GJAV) und Konzern-JAV (KJAV)

Dabei ist es egal, wie alt du bist, wie lange deine Ausbildung dauert oder wie lange du Mitglied der JAV bist. Auch nach deinem Ausscheiden aus der JAV bleibt der Schutz noch ein weiteres Jahr bestehen.

Die Schutzrechte nach § 78a BetrVG gelten nicht für dual Studierende (Bundesarbeitsgericht, Beschluss – Aktenzeichen 7 ABR 46/18).

Schutz für Ersatzmitglieder

Auch als Ersatzmitglied bist du geschützt, wenn du im letzten Jahr deiner Ausbildung tatsächlich ein JAV -Mitglied vertreten hast. Dabei ist es unerheblich, welche Aufgaben du konkret übernommen hast. Entscheidend ist allein, dass du der Vertretung angehört hast.

Abschluss, Verlängerung und Übernahme

Bestehst du deine Abschlussprüfung nicht, kannst du die Verlängerung deines Ausbildungsverhältnisses beantragen (§ 14 Abs. 3 BBiG). Deine Ausbildung endet dann erst mit dem Bestehen der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

In den Bereichen Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Geburtshilfe (Ausbildung nach Pflegeberufegesetz) endet die Ausbildung nach drei Jahren, unabhängig vom Prüfungszeitpunkt.
Wird die Prüfung nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildung auf schriftlichen Antrag bis zur nächsten Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Übernahme verlangen (§ 78a BetrVG)

Möchtest du nach der Ausbildung weiter im Betrieb arbeiten, musst du dies schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

Dabei gilt:
  • Du musst den Antrag innerhalb der letzten drei Monate deiner Ausbildung stellen.
  • Eine Begründung ist nicht erforderlich.
  • Es reicht, wenn du erklärst, dass du weiterbeschäftigt werden möchtest.
Gibst du keine solche Erklärung ab und ist keine Übernahme vorgesehen, endet dein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungsende.

Der Schutz gilt auch dann, wenn du erst kurz vor Ende der Ausbildung in die JAV gewählt wurdest – selbst dann, wenn dir zuvor bereits mitgeteilt wurde, dass keine Übernahme geplant ist.

Auf den Schutz nach § 78a BetrVG kannst du erst innerhalb der Drei-Monats-Frist verzichten.

Widerrruf

Bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses kannst du dein Verlangen auf Weiterbeschäftigung noch widerrufen.

Gleichwertige Beschäftigung nach der Übernahme (§ 78a BetrVG)

Wirst du übernommen, hast du keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz.
Der Arbeitsplatz muss aber im gleichen Betrieb liegen, in dessen JAV du tätig warst oder bist.
Grundsätzlich musst du im erlernten Beruf und in gleichwertiger Position weiterbeschäftigt werden.
Ist das aus Sicht des Arbeitgebers nicht möglich, muss er dies begründen. Die Beweispflicht liegt beim Arbeitgeber.

Will der Arbeitgeber kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen, muss er dir dies schriftlich mitteilen – spätestens drei Monate vor der Abschlussprüfung.

Hast du die Übernahme verlangt, kann der Arbeitgeber den Übergang in ein unbefristetes, Vollzeit- Arbeitsverhältnis nur durch ein Arbeitsgerichtsurteil verhindern. Der Antrag beim Arbeitsgericht muss innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gestellt werden.

Deine Prüfungsnoten spielen für die Übernahme keine Rolle. 

Werden nur einzelne Auszubildende übernommen, müssen JAV-Mitglieder darunter sein.

Kündigungsschutz währEnd der AmtszeiT

Ihr seid als ordentliche Mitglieder der JAV durch den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie § 103 BetrVG geschützt:
§ 15 Abs. 3 KSchG
Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ("fristlos").
§ 103 BetrVG
Kündigung bedarf zusätzlich der Zustimmung durch den Betriebsrat. Stimmt der Betriebsrat nicht innerhalb von drei Tagen zu, so kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn er sich vor Ausspruch der Kündigung vom Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lässt. 
Ausnahme von dieser Regelung im Falle einer Betriebsstilllegung:
In diesem Fall ist ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung des JAV-Mitglieds auf Grundlage von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG möglich. Ein Widerspruchsrecht zur Kündigung durch den Betriebsrat ergibt sich aus § 102 BetrVG.

Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern

Ersatzmitglieder während der aktiven Zeit der Vertretung:
Die Kündigung kann analog der Kündigung ordentlicher BR-/JAV -Mitglieder nach § 15 Abs. 3 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG nur fristlos erfolgen.

Ersatzmitglieder außerhalb der aktiven Vertretungszeit:
  • fristlose Kündigung nach § 15 KSchG
  • Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG (Betriebsrat kann Bedenken äußern)

Kündigungsschutz nach Übernahme

Wirst du übernommen und bleibst in der JAV, greift für dich der besondere Kündigungsschutz nach:
§ 15 Abs. 3 KSchG
Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ("fristlos").
§ 103 BetrVG
Kündigung bedarf zusätzlich der Zustimmung durch den Betriebsrat. Stimmt der Betriebsrat nicht innerhalb von drei Tagen zu, so kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn er sich vor Ausspruch der Kündigung vom Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lässt. 
Wirst du übernommen aber scheidest aus der JAV aus, greift bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit ebenfalls § 15 KSchG und § 102 BetrVG.

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