Schutzbestimmungen
für JAV-Mitglieder
Klickt euch zum Thema:
Schutz vor BenachteiligungSchutz bei ÜbernahmeSchutz für ErsastzmitgliederAbschluss, Verlängerung und ÜbernahmeKündigungsschutz während der AmtszeitKündigungsschutz von ErsatzmitgliedernKündigungsschutz nach ÜbernahmeGenau für diese Fälle schützt euch das Betriebsverfassungsgesetz. Als JAV-Mitglieder steht ihr unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. So könnt ihr euer Amt unabhängig und ohne Angst vor Nachteilen ausüben.
Schutz vor Benachteiligung und Behinderung (§ 78 BetrVG)
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Störung absichtlich oder unbeabsichtigt erfolgt. Entscheidend ist allein, ob eure Arbeit objektiv beeinträchtigt wird.
Dieser Schutz gilt nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber:
- Vorgesetzten
- Kolleginnen und Kollegen
- außerbetrieblichen Stellen, zum Beispiel der Berufsschule
Beispiele für eine unzulässige Behinderung der JAV-Arbeit (§ 78 BetrVG)
- JAV-Sitzungen oder Jugend- und Auszubildendenversammlungen verhindert oder erschwert werden,
- die Teilnahme an der Betriebsratssitzung verhindert oder erschwert wird,
- dir oder euch der Zugang zu Arbeitsplätzen verweigert wird,
- Beschäftigte angewiesen werden, nicht mit der JAV zu sprechen,
- erforderliche Räume oder sachliche Mittel nicht bereitgestellt werden,
- JAV-Informationen oder Aushänge eigenmächtig entfernt werden.
Besonderer Schutz bei der Übernahme nach der Ausbildung
Dieser Schutz beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis feststeht.
Er gilt für:
- alle amtierenden Mitglieder der JAV
- Mitglieder der Gesamt-JAV (GJAV) und Konzern-JAV (KJAV)
Dabei ist es egal, wie alt du bist, wie lange deine Ausbildung dauert oder wie lange du Mitglied der JAV bist. Auch nach deinem Ausscheiden aus der JAV bleibt der Schutz noch ein weiteres Jahr bestehen.
Die Schutzrechte nach § 78a BetrVG gelten nicht für dual Studierende (Bundesarbeitsgericht, Beschluss – Aktenzeichen 7 ABR 46/18).
Schutz für Ersatzmitglieder
Abschluss, Verlängerung und Übernahme
In den Bereichen Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Geburtshilfe (Ausbildung nach Pflegeberufegesetz) endet die Ausbildung nach drei Jahren, unabhängig vom Prüfungszeitpunkt.
Wird die Prüfung nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildung auf schriftlichen Antrag bis zur nächsten Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Übernahme verlangen (§ 78a BetrVG)
Dabei gilt:
- Du musst den Antrag innerhalb der letzten drei Monate deiner Ausbildung stellen.
- Eine Begründung ist nicht erforderlich.
- Es reicht, wenn du erklärst, dass du weiterbeschäftigt werden möchtest.
Der Schutz gilt auch dann, wenn du erst kurz vor Ende der Ausbildung in die JAV gewählt wurdest – selbst dann, wenn dir zuvor bereits mitgeteilt wurde, dass keine Übernahme geplant ist.
Auf den Schutz nach § 78a BetrVG kannst du erst innerhalb der Drei-Monats-Frist verzichten.
Widerrruf
Gleichwertige Beschäftigung nach der Übernahme (§ 78a BetrVG)
Der Arbeitsplatz muss aber im gleichen Betrieb liegen, in dessen JAV du tätig warst oder bist.
Grundsätzlich musst du im erlernten Beruf und in gleichwertiger Position weiterbeschäftigt werden.
Ist das aus Sicht des Arbeitgebers nicht möglich, muss er dies begründen. Die Beweispflicht liegt beim Arbeitgeber.
Will der Arbeitgeber kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen, muss er dir dies schriftlich mitteilen – spätestens drei Monate vor der Abschlussprüfung.
Hast du die Übernahme verlangt, kann der Arbeitgeber den Übergang in ein unbefristetes, Vollzeit- Arbeitsverhältnis nur durch ein Arbeitsgerichtsurteil verhindern. Der Antrag beim Arbeitsgericht muss innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gestellt werden.
Deine Prüfungsnoten spielen für die Übernahme keine Rolle.
Werden nur einzelne Auszubildende übernommen, müssen JAV-Mitglieder darunter sein.
Kündigungsschutz währEnd der AmtszeiT
In diesem Fall ist ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung des JAV-Mitglieds auf Grundlage von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG möglich. Ein Widerspruchsrecht zur Kündigung durch den Betriebsrat ergibt sich aus § 102 BetrVG.
Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern
Die Kündigung kann analog der Kündigung ordentlicher BR-/JAV -Mitglieder nach § 15 Abs. 3 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG nur fristlos erfolgen.
Ersatzmitglieder außerhalb der aktiven Vertretungszeit:
- fristlose Kündigung nach § 15 KSchG
- Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG (Betriebsrat kann Bedenken äußern)
Kündigungsschutz nach Übernahme
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