Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten
Wann kann oder muss ich Urlaub nehmen? Darf mein Urlaub verschoben werden? Wann ist Teilzeit zu gewähren? Und welche Pflichten gelten bei Krankheit?
Dieses Seminar vermittelt fundiertes Wissen zu den wichtigsten arbeitsvertraglichen Regelungen und gibt Orientierung im Umgang mit aktuellen rechtlichen Entwicklungen – praxisnah und verständlich.
Inhalt des Seminars
Sicherheit bei Urlaub, Krankheit und Teilzeit
- Grundsätze zur Urlaubsgewährung, Verfall und Abgeltung von Urlaubstagen
- Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit und aktuelle Entscheidungen zum Entgeltfortzahlungsgesetz
- Anspruch auf Teilzeit und Brückenteilzeit richtig geltend machen und rechtlich einordnen
- Regelungen zur Befristung und Verlängerung von Arbeitsverträgen kennen und bewerten
Überblick über wichtige Gesetze und Rechtsprechung
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) im Fokus
- Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag für beide Seiten rechtlich einordnen
- Aktuelle Urteile nachvollziehen und auf den Betriebsalltag übertragen
Einblicke in die Arbeitsgerichtsbarkeit
- Aufbau und Funktionsweise der deutschen Arbeitsgerichte
- Was passiert im Verfahren? Ablauf, Beteiligte und Entscheidungsprozesse anschaulich erklärt
- Exklusiv: Besuch am Arbeitsgericht mit direktem Einblick in die Praxis (abhängig vom Seminarort)
- Frei wählbare Termine
- Maßgeschneiderte Inhalte
- An einem Seminarort Ihrer Wahl
- Förderung der Teambildung
- Arbeit mit ausgewählten Fallbeispielen aus Ihrem Arbeitsumfeld
- Festpreis für Ihr Gremium
Inhouse-Anfrage
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Ihr Schulungsanspruch
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Mitglieder der JAV erfolgt nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach § 179 Abs. 4 SGB IX.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 179 Abs. 8 SGB IX.
Die Freistellung der Personalratsmitglieder erfolgt nach § 46 BPersVG bzw. den analogen Regelungen im jeweiligen Landesrecht, z. B.: §§ 45 und 47 SächsPersVG.
Sie haben Fragen zum Schulungsanspruch?
Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zum Schulungsanspruch für Ihr Gremium zusammengestellt. Gerne können Sie sich bei Fragen auch an unser Team wenden, wir helfen Ihnen weiter!

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