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  • Weiterhin Geriatriezulage für Pflegekräfte
    Bildquelle: Peter Maszlen/stock.adobe.com

    Weiterhin Geriatriezulage für Pflegekräfte

    Stand der Informationen: Juli 2015
  • Inhaltsverzeichnis
  • Pflegekräfte, die im Altenheim überwiegend krankenpflegebedürftige Altenheimbewohner pflegen, erhalten auch weiterhin die sogenannte Geriatriezulage (Pflegezulage). Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

    Ein Arbeitgeber unterhält 65 Pflegeheime, überwiegend in Baden-Württemberg, in dem circa 3.500 Pflegekräfte angestellt sind. Durch Anerkennungstarifverträge gilt für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Nach Nr. 5 Abs. 1 c) zur Entgeltförderung steht den Pflegekräften eine monatliche Zulage von 46,02 € brutto zu, wenn sie die Grund- und Behandlungspflege überwiegend bei Pflegebedürftigen in geriatrischen Stationen ausüben.

    BAG entschied bereits Vorgängerregelungen

    Bereits in den Jahren 1973 und 1999 entschied das Bundesarbeitsgericht in gleichlautenden Vorgängerregelungen im Bundes-Angestelltenvertrag und ähnlichen Tarifwerken, das nicht nur Pflegekräften in Krankenhäusern, sondern auch Pflegekräften in Altenheimen eine Zulage zu zahlen sei – unter der Voraussetzung, das überwiegend krankenpflegebedürftige Altenheimbewohner gepflegt werden. Damit wollte man die besonderen Belastungen der Pflegekräfte ausgleichen.

    Demografischer Wandel macht Regelung des BAGs zur finanziellen Belastung

    Der Arbeitgeber jedoch war der Auffassung, das BAG verkennt die tatsächlichen Verhältnisse, denn lediglich gesunde Menschen gelten als nicht pflegebedürftig – der Pflegedienst resultiert jedoch überwiegend aus erkrankten Menschen. Anders als früher bleiben die meisten alten Menschen so lange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung und kommen dann in erkranktem Zustand ins Pflegeheim. Daher stünde quasi jedem Altenpfleger die Zulage zu, sofern das Arbeitsverhältnis der TV-L gilt. Durch den demografischen Wandel bedeutet dies einen beträchtlichen finanziellen Mehraufwand für die Arbeitgeber.

    Tarifparteien müssen neue Vereinbarungen treffen

    Der eigentliche Zweck der Zulage ist jedoch weiterhin gegeben: Das beinahe hauptsächlich pflegebedürftige Menschen in Pflegeheimen untergebracht werden hat nicht zur Folge, dass es sich nicht mehr um eine besondere Belastung handelt – vielmehr ist es eine kaum zumutbare Zusatzbelastung. Eine Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse darf nicht zur Folge haben, das die Zulage beispielsweise nur noch bei der Pflege von schwer pflegebedürftigen Menschen auszuzahlen sei. Daher fällt die Aufgabe der zeitgemäßen Anpassung des Zulagensystems nun den Tarifvertragsparteien zu.

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