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    Bildquelle: Peter Maszlen/stock.adobe.com

    Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – ist das möglich?

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    Stand der Informationen: Okt. 2014
  • Inhaltsverzeichnis
  • Wir alle kennen die alarmierenden Nachrichten – die Menschen in Deutschland werden immer älter, Geburten gehen immer weiter zurück. 2,63 Millionen Menschen sind in Deutschland pflegebedürftig und werden teilweise zu Hause von Angehörigen gepflegt. Wenn diese dann selbst noch Familie haben und fest im Berufsleben stehen, ist dies ein regelrechter Drahtseilakt. Daher wird auch von Seiten der Regierung dringend Unterstützung notwendig.

    Ein weiterer Schritt dahin könnte der, vom Kabinett am 15.10.2014 beschlossene Gesetzesentwurf zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sein. Es sollen vor allem Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit Schwerpunkt auf mehr zeitlicher Flexibilisierung.

    Wir haben die Kernpunkte des Gesetzentwurfes hier zusammengefasst:

    10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistungen

    Für die kurzfristige Organisation bei einer neuen Pflegesituation sollen Beschäftigte von nun an bis zu 10 Tage der Arbeit fern bleiben können und erhalten dabei, ähnlich dem Krankengeld, ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld.

    Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehn und Rechtsanspruch

    Zukünftig soll die, bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig dauernde Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz mit einem zinslosen Darlehn unterstützt werden. Das Darlehn wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des fehlenden Nettoeinkommens ab. Die Auszahlung beträgt mindestens 50 Euro im Monat und kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilrechtliche Aufgabe beantragt werden.

    Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehn und Rechtsanspruch

    Das vorher beschriebene zinslose Darlehn soll auch für Beschäftigte gelten, welche eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Neu dabei ist ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Beschäftigte sind künftig für bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche teilweise freizustellen, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

    Weitere Neuerungen

    • Die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes wird mit einbezogen. Gleiches gilt für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase
    • Die Gesamtdauer von Familienpflegezeit und Pflegezeit beträgt zusammen höchstens 24 Monate – bei längerer Pflege können mehrere Angehörige diese Pflege übernehmen – nacheinander oder parallel
    • Kündigungsschutz von der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Freistellung nach dem Pflege- oder Familienpflegegesetz bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Freistellung nach dem Pflege- oder Familienpflegegesetz
    • Erweiterung des Begriffes „nahe Angehörigen“: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister, Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Schwieger- und Enkelkinder,  Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft, Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften

    Quelle: BMFSJ – Ältere Menschen

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