Dienstplangestaltung im Gesundheitswesen – für gerechte Arbeitszeiten und verlässliche Planung
Sie arbeiten im Betriebsrat einer Klinik, Pflegeeinrichtung oder eines sozialen Dienstes und fragen sich:
- Wie prüfen wir Dienstpläne, wenn Ausfälle und kurzfristige Änderungen zum Alltag gehören?
- Welche Rechte haben wir bei Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit?
- Wie schaffen wir verlässliche Regeln, die zu unserer Einrichtung passen?
Inhalt des Seminars
- Personal- und Einsatzplanung im Gesundheitsbereich nachvollziehbar bewerten
- Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Feiertagsarbeit einordnen
- Urlaub, Krankheit und Mehrarbeit bei der Dienstplanung berücksichtigen
- Rechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG gezielt nutzen
- Planung und tatsächliche Arbeitseinsätze strukturiert miteinander abgleichen
- Grenzen der Mitbestimmung erkennen und Einflussmöglichkeiten im Gremium klären
- Kontrollschemata für Dienstpläne in Klinik, Pflege und sozialen Diensten anwenden
- Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG vorbereiten
- Konfliktfelder frühzeitig erkennen und faire Lösungen für Beschäftigte entwickeln
Sie gewinnen Sicherheit bei der Dienstplangestaltung im Gesundheitswesen und wissen, wie der Betriebsrat Planung, Mitbestimmung und die Interessen der Beschäftigten in Einklang bringt.
- Frei wählbare Termine
- Maßgeschneiderte Inhalte
- An einem Seminarort Ihrer Wahl
- Förderung der Teambildung
- Arbeit mit ausgewählten Fallbeispielen aus Ihrem Arbeitsumfeld
- Festpreis für Ihr Gremium
Inhouse-Anfrage
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Ihr Schulungsanspruch
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Mitglieder der JAV erfolgt nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach § 179 Abs. 4 SGB IX.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 179 Abs. 8 SGB IX.
Die Freistellung der Personalratsmitglieder erfolgt nach § 46 BPersVG bzw. den analogen Regelungen im jeweiligen Landesrecht, z. B.: §§ 45 und 47 SächsPersVG.
Sie haben Fragen zum Schulungsanspruch?
Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zum Schulungsanspruch für Ihr Gremium zusammengestellt. Gerne können Sie sich bei Fragen auch an unser Team wenden, wir helfen Ihnen weiter!

Beschlussfassung für den Besuch einer Inhouse-Schulung

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