Datenschutz Teil 1: Datenschutz im Unternehmen – rechtssicher handeln im Gremium
Sie sind im Betriebsrat und begegnen immer wieder Fragen zum Datenschutz:
- Welche personenbezogenen Daten darf der Arbeitgeber verarbeiten?
- Was gilt bei Personalakte, E-Mail, Kamera, EDV und digitalen Systemen?
- Welche Rechte hat der Betriebsrat, wenn Datenschutz im Betrieb geregelt werden muss?
Inhalt des Seminars
- Personenbezogene Daten erkennen und rechtliche Begriffe verständlich einordnen
- Beschäftigtendatenschutz bei Bewerbung, Arbeitsverhältnis und Kontrolle prüfen
- Die Grundsätze der DSGVO für Verarbeitung, Zweckbindung und Löschung anwenden
- Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten sicher erklären
- Einwilligungen im Betrieb sachlich prüfen und Grenzen erkennen
- Persönlichkeitsrechte bei EDV, Kamera und betrieblichen Abläufen im Blick behalten
- Beteiligungsrechte bei technischen Einrichtungen und Datenverarbeitung nutzen
- Mit Datenschutzbeauftragten, Auskunftspersonen und Sachverständigen konstruktiv zusammenarbeiten
- Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zum Datenschutz entwickeln
Sie gewinnen einen Einblick in Ihre Aufgaben nach §§ 80 und 87 BetrVG sowie in die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das BDSG. Sie erkennen, wann Datenschutz berührt ist, welche Rechte Beschäftigte haben und wie das Gremium seine Aufgaben wahrnimmt.

- Frei wählbare Termine
- Maßgeschneiderte Inhalte
- An einem Seminarort Ihrer Wahl
- Förderung der Teambildung
- Arbeit mit ausgewählten Fallbeispielen aus Ihrem Arbeitsumfeld
- Festpreis für Ihr Gremium
Inhouse-Anfrage
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Ihr Schulungsanspruch
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Mitglieder der JAV erfolgt nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach § 179 Abs. 4 SGB IX.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 179 Abs. 8 SGB IX.
Die Freistellung der Personalratsmitglieder erfolgt nach § 46 BPersVG bzw. den analogen Regelungen im jeweiligen Landesrecht, z. B.: §§ 45 und 47 SächsPersVG.
Sie haben Fragen zum Schulungsanspruch?
Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zum Schulungsanspruch für Ihr Gremium zusammengestellt. Gerne können Sie sich bei Fragen auch an unser Team wenden, wir helfen Ihnen weiter!

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