4. Thementag 2027: Entgelttransparenz und Equal Pay
Entgeltfragen gehören mit zu den sensibelsten Themen im Betrieb. Mit der Entgelttransparenzrichtlinie rücken transparente Vergütungsstrukturen, Auskunftsansprüche und Equal Pay noch stärker in den Fokus. Für Betriebsräte stellt sich die Frage, wie sie Entgeltgerechtigkeit prüfen, Beschäftigte unterstützen und ihre Beteiligungsrechte wirksam nutzen können.
Sie fragen sich:
- Welche neuen Anforderungen bringt Entgelttransparenz für Betriebe?
- Welche Rolle hat der Betriebsrat bei Auskunft, Eingruppierung und Vergütungsstrukturen?
- Wie lassen sich Ungleichbehandlung und Entgeltlücken erkennen??
Inhalt des Seminars
- Entgelttransparenzrichtlinie und Equal-Pay-Regeln verstehen
- Informationsrechte des Betriebsrats kennen und einordnen
- Auswirkungen auf Stellenanzeigen, Vergütungssysteme und Personalprozesse erkennen
- Eingruppierung, Zulagen, Zuschläge und variable Entgeltbestandteile besser einordnen
- Mögliche Benachteiligungen und Entgeltlücken erkennen
- Datenschutz und Vertraulichkeit bei Entgeltinformationen beachten
- Mitbestimmung bei Entgeltgrundsätzen und betrieblichen Vergütungssystemen prüfen
- Rechte des Betriebsrats bei Eingruppierung und personellen Maßnahmen nutzen
- Handlungsfelder für mehr Transparenz und Entgeltgerechtigkeit im Betrieb entwickeln
Sie wissen, welche Bedeutung Entgelttransparenz und Equal Pay 2027 für die Betriebsratsarbeit haben und wie Sie Vergütungsfragen rechtlich sicher, vertraulich und wirksam aufgreifen.
Terminübersicht Präsenzseminare
Seminar-Nr.: 1001-01-67 | Datum: 23.11.2027 | Ort: Chemnitz (c/o 56 Chemnitz)

Ihr Schulungsanspruch
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Mitglieder der JAV erfolgt nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach § 179 Abs. 4 SGB IX.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 179 Abs. 8 SGB IX.
Die Freistellung der Personalratsmitglieder erfolgt nach § 54 Abs. 1 BPersVG. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 46 BPersVG.
Die Freistellung der Personalratsmitglieder erfolgt nach § 47 Abs. 1 SächsPersVG. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 45 Abs. 1 SächsPersVG.
Die Freistellung und Kostentragung der Personalratsmitglieder erfolgt nach §§ 46 und 54 BPersVG bzw. den analogen Regelungen im jeweiligen Landesrecht, z. B.: §§ 45 und 47 SächsPersVG.
Die Freistellung des Wahlvorstandes zur JAV-Wahl und Kostentragungspflicht richtet sich nach § 63 i. V. m. § 20 BetrVG.
Die Freistellung des Wahlvorstandes zur SBV-Wahl und Kostentragungspflicht richtet sich nach § 179 SGB IX.
Die Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder sowie die Kostentragungspflicht erfolgt nach § 20 BetrVG. Die Freistellung und Kostentragung erfolgt nach § 10 Abs. 3 DrittelbG.
Die Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder zur PR-Wahl nach SächsPersVG sowie die Kostentragungspflicht erfolgt nach § 25 Abs. 2 BPersVG.
Sie haben Fragen zum Schulungsanspruch?
Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zum Schulungsanspruch für Ihr Gremium zusammengestellt. Gerne können Sie sich bei Fragen auch an unser Team wenden, wir helfen Ihnen weiter!
Das können Sie erwarten!
Unsere abgebildeten Seminarpreise enthalten bereits die Verpflegungs- und ggf. Übernachtungskosten. Sie müssen also nicht lange rechnen, sondern wissen auf den ersten Blick, wie viel das Seminar pro Person kostet.
Im Seminarpreis eines Präsenz-Seminares mit Übernachtung ist zum Beispiel enthalten: Übernachtung mit Frühstück und Abendessen, Kaffeepausen, Mittagessen, Tagungsgetränke, Seminarunterlagen, Teilnahmebestätigung, WLAN.

Themen die Sie vielleicht auch interessieren
Aktuelle Seminarempfehlungen

1.Thementag 2027: Arbeitsrecht aktuell
Ihr juristisches Update zum Jahresauftakt – kompakt, aktuell und praxisnah

Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten
Arbeitsrechtliche Fragen zu Urlaub, Teilzeit, Befristung sowie Krankheit verstehen und beantworten

Betriebsverfassungsrecht Teil 3: Mitbestimmen mit Wirkung – die Betriebsvereinbarung
Mit Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen wirksam regeln und Mitbestimmung im Betrieb durchsetzen



