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    Bildquelle: Michail Petrov/shutterstock

    Headhunting – Auf der Jagd nach Beschäftigten

    Was ist aus arbeitsrechtlicher Sicht erlaubt und was nicht?
    Tags:
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    Stand der Informationen: Okt. 2022
  • Inhaltsverzeichnis
  • Die Unternehmen kämpfen aktuell mit einer Vielzahl an Problemen: Energiekrise, Inflation und unterbrochene Lieferketten machen fast allen zu schaffen. In einigen Branchen kommt der Mangel an Arbeitskräften in Größenordnungen hinzu – trotz hoher und noch steigender Nachfrage an der Leistungserbringung.

    Wie lassen sich neue Mitarbeiter rekrutieren?


    Durch Ausschreibungen in Tagespresse, Fachzeitschriften und Arbeitsamt oder über digitale Medien? Anfragen bei Zeitarbeitsfirmen? Belohnung für Mitarbeiter, die neue Mitarbeiter werben? – Erfolgreiche Mitarbeitersuche wird immer schwieriger! In dieser Situation beauftragen Unternehmen auch Firmen, deren Geschäftszweck darin besteht, die passenden neuen Mitarbeiter für sie zu finden.

    An dieser Stelle kommen Headhunter ins Spiel:


    Sie suchen gezielt dort nach Arbeitskräften, wo es sie (noch) gibt: Sie kontaktieren Mitarbeiter in festen Anstellungen an deren Arbeitsplätzen in den Betrieben und bieten ihnen ganz gezielt neue Arbeitsplätze in anderen Unternehmen an. Nicht selten sind sie dabei erfolgreich. Manche Zeitarbeitsfirmen gehen auf dieselbe Weise vor – Unterschied: Sie suchen Zeit-Arbeitnehmer – manchmal auch, um sie an ihren ursprünglichen Arbeitgeber (zurück) zu verleihen.

    Ist das Abwerben von Mitarbeitern überhaupt zulässig?


    Ja. Jeder Arbeitgeber ist berechtigt, auf dem Arbeitsmarkt die besten Mitarbeiter für sich zu suchen – auch dann, wenn ein anderer Arbeitgeber dadurch Nachteile erleidet. Eingeschränkt wird dieses Recht durch Gesetze wie z. B. das „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ oder das „Geschäftsgeheimnisgesetz“, die das Abwerben dann verbieten, wenn Art und Weise des Abwerbens wettbewerbs-, rechts- oder sittenwidrig ist.

    Kontaktaufnahme im Betrieb – ist das zulässig?


    Es bestehen erhebliche Einschränkungen für Headhunter, um den Arbeitgeber zu schützen: Erlaubt ist jedoch die telefonische Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern – auch über die dienstliche Telefonnummer. Der Headhunter darf in diesem Telefonat sein Anliegen schildern und – sofern der Mitarbeiter dies dann noch möchte – die neue Stelle kurz beschreiben. Danach allerdings muss das Telefongespräch außerhalb des Unternehmens und zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.

    Also dürfen Headhunter unbegrenzt in Fremdunternehmen plündern?


    Nein. Das persönliche Betreten des Unternehmens ist ihnen genauso verboten, wie Abwerbeversuche über die dienstliche E-Mail-Adresse oder z. B. das Weiterverbindenlassen eines Telefongesprächs an die gewünschten Mitarbeiter durch gezielte Falschangaben. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

    Dürfen Headhunter bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses helfen?


    Ja, z. B., indem sie das Kündigungsschreiben formulieren und zur Verfügung stellen.

    Dürfen Headhunter auch zum Vertragsbruch verleiten?


    Nein, der Headhunter darf den Mitarbeiter nicht dazu verleiten, seine bestehenden arbeitsrechtlichen Pflichten zu verletzen, zum Beispiel indem der Mitarbeiter vor der wirksamen Beendigung des Arbeitsvertrags seine Arbeitsleistung einstellt. Auch das Anbieten der Übernahme einer möglichen Vertragsstrafe ist nicht zulässig.

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    Whitepaper Headhunting

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