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  • Ersatzmitglieder und nachwirkender Schutz;kein Automatismus
    Bildquelle: Andrii Yalanskyi/stock.adobe.com

    Ersatzmitglied in der JAV und der nachwirkende Schutz

    Tags:
    Veröffentlicht am: 26.02.2026
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.04.2014, 13 Sa 40/14

    Wer sich aktiv in der Jugend- und Auszubildendenvertretung einbringt, der genießt nach Ausbildungsende einen besonderen Schutz nach § 78a BetrVG. Doch wie verhält es sich bei Ersatzmitgliedern? Dazu hatte das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

    Keine JAV-Tätigkeiten


    Eine Auszubildende rückte für zwei Monate als Ersatzmitglied in die JAV nach. Sie nahm jedoch an keiner JAV-Sitzung teil und übte keine nachweisbaren JAV-Aufgaben aus. Nach Ende der Ausbildung verlangte sie ihre unbefristete Übernahme unter Berufung auf den besonderen Schutz nach § 78a BetrVG.

    Kein nachwirkender Schutz


    Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass ein nachwirkender Schutz nur besteht, wenn das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich JAV-Aufgaben wahrgenommen hat. Allein das formale Nachrücken reicht nicht aus. Da keine konkrete Amtstätigkeit vorlag, bestand kein Anspruch auf Übernahme.

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