
Gesetze und Schulungsanspruch für die JAV
Wir möchten Euch die Arbeit so einfach wie möglich machen. Daher bieten wir Euch auf dieser Seite alle wichtigen Gesetzestexte zum Nachlesen sowie Hintergrundinformationen zum Schulungsanspruch.
Gesetze
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (PflAFinV)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Hebammengesetz (HebG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
Schulungsanspruch
Schulungsanspruch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Auch für die JAV besteht ein Schulungsanspruch, welcher beim Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Dabei richtet sich dieser bei der JAV ebenfalls nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Gesetzliche Regelungen für die JAV
Es gelten § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 sowie § 40 Abs. 1 BetrVG.
Erforderlichkeit
Immer erforderlich sind die Grundlagenseminare für die JAV, z. B. Grundlagenseminare zum Arbeitsrecht, dem Betriebsverfassungsgesetz sowie Seminarangebote zum Jugendarbeitsschutz und dem Berufsbildungsgesetz.
Spezialseminare sind immer dann erforderlich, wenn das vermittelte Wissen für bevorstehende Aufgaben benötigt wird. Also zum Beispiel vor den Wahlen zur „Wahlvorstandsschulung“ oder wenn neu gewählt wurde, das Seminar für den JAV-Vorsitzenden.
Der Beschluss
Um an einem Seminar teilnzunehmen, erfolgt zuerst der Beschluss zum Seminarbesuch durch die JAV. Für einen wirkungsvollen Beschluss gegenüber dem Arbeitgeber muss dann die eigentliche Beschlussfassung durch den Betriebsrat erfolgen. Dieser fällt dann die entgültige Entscheidung über Erforderlichkeit, Zeit und Ort sowie die Teilnehmer.
Nach § 67 Abs. 2 BetrVG steht der JAV ein Stimmrecht bei der Entscheidung, wer am Seminar teilnehmen darf, zu.
Kosten
Nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Dazu zählen, neben den Seminargebühren, die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung sowie die Reisekosten. Zudem ist er verpflichtet, einen angemessenen Reisekostenvorschuss zu leisten.
Muss für den Besuch der Schulung Urlaub beantragt werden?
Nein, denn der Arbeitgeber muss auch die Mitglieder der JAV für die Zeit des Seminares von der Arbeit freistellen und das ohne Minderung der Ausbildungsvergütung.
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