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    Bildquelle: r.classen/Shutterstock.com

    Unbezahlte Freistellung wegen fehlender Corona-Impfung rechtswidrig

    Arbeitsgericht Dresden erklärt Suspendierung für rechtswidrig
    Tags:
    Veröffentlicht am: 03.03.2023
    In diesem Beitrag: Arbeitsgericht Dresden, Beschluss vom 11.01.2023, 4 Ca 688/22

    Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen hat zu vielen Diskussionen bis hin zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen geführt. Besonders Freistellungen von Beschäftigten, welche keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegten, waren Streitpunkte, welche die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit beschäftigte. So auch im aktuellen Fall; eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden.

    Unbezahlte Freistellung einer Köchin im Pflegeheim

    Geklagt hatte eine Köchin aus der sächsischen Schweiz, welche in einem Pflegeheim beschäftigt ist. Sie wurde von ihrer Arbeitgeberin 2022 monatelang unbezahlt freigestellt, da sie keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegte.

    Unterschied zwischen Neueinstellung und bestehendem Arbeitsverhältnis

    Zu Unrecht, urteilte nun das Arbeitsgericht in Dresden. Nach Meinung der Richter musste bei einem Beschäftigungsverbot zwischen bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen unterschieden werden. Lediglich eine Meldung an das Gesundheitsamt hätte erfolgen dürfen, nicht aber die unbezahlte Freistellung.

    Weiterbeschäftigung durch räumliche Trennung möglich

    Die Arbeitgeberin hätte die Klägerin durchaus weiterbeschäftigen können, wenn Küche und Pflegebereiche räumlich voneinander getrennt sind. Von „einer räumlich getrennten Versorgungseinrichtung“ gehe „nach dem logischen Verständnis eines jeden“ ebenso keine Gefahr aus, wie beispielsweise bei Anlieferung von Waren oder Fertigprodukten von einem dritten Unternehmen, so die Richter in der Urteilsbegründung.

    Die Arbeitgeberin wurde nun zur Zahlung von rund 20.000 Euro brutto, abzüglich des bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes, aufgrund des Annahmeverzugs verurteilt. Außerdem muss die Arbeitgeberin 2.500 Euro Strafe bezahlen, da sie gegen Art. 82 Datenschutzgrundverordnung verstoßen hat und eine, von der Klägerin geforderte Auskunft zu den übermittelten Daten deutlich verfristet und unvollständig war.

    Der Anwalt der Klägerin spricht von einem „ersten wegweisenden Urteil“. Bisher ist es allerdings noch nicht rechtskräftig.

    Stand der Informationen: März 2023

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