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    Bildquelle: Gina Sanders_stock.adobe.com

    Krankgeschrieben: Muss das Ersatzmitglied geladen werden?

    Zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsausübung richtig unterscheiden
    Veröffentlicht am: 20.04.2026
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.02.2026, 16 TaBVGa 2/2

    Krankgeschrieben und damit automatisch raus aus der Gremienarbeit? Für Betriebs- und Personalräte stellt sich in der Praxis häufig genau diese Frage. Denn Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass ein Greminemitglied auch sein Amt nicht ausüben kann.

    Mit dieser praxisrelevanten Abgrenzung hat sich das Hessische Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Eilverfahren beschäftigt und wichtige Klarstellungen für den Umgang mit erkrankten Gremiumsmitgliedern getroffen.

    Trotz Arbeitsunfähigkeit weiter im Betriebsratsamt tätig?


    Ein Mitglied des Betriebsrats war arbeitsunfähig erkrankt. Während dieser Zeit nahm es nicht an Betriebsratssitzungen teil und hatte seine Teilnahmebereitschaft auch nicht ausdrücklich angezeigt. Der Betriebsratsvorsitzende behandelte das Mitglied daraufhin als verhindert und lud ein Ersatzmitglied zur Sitzung ein.

    Zu einem späteren Zeitpunkt machte das erkrankte Betriebsratsmitglied geltend, dass es trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit zukünftig wieder zur Amtsausübung in der Lage sei und dieses wahrnehmen möchte.

    Instanzen und Verfahrensgang


    Der Fall wurde im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden. Hintergrund war die besondere Eilbedürftigkeit: Es musste kurzfristig geklärt werden, ob das Betriebsratsmitglied zu laden ist oder wirksam durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden darf.

    Das Hessisches Landesarbeitsgericht hatte dabei über die Rechte und Pflichten im laufenden Betriebsratsverfahren zu entscheiden.

    Ohne eine schnelle Entscheidung bestand die Gefahr, dass Beschlüsse des Betriebsrats wegen fehlerhafter Besetzung unwirksam sind. In solchen Fällen spricht man von „Gefahr im Verzug“. Ein Abwarten des regulären Verfahrens wäre nicht zumutbar, weil sonst erhebliche rechtliche Nachteile drohen. Das Gericht trifft daher im Eilverfahren eine vorläufige Regelung, um rechtssichere Zustände für die laufende Betriebsratsarbeit zu schaffen.

    Trennung zwischen Arbeits- und Amtsfähigkeit


    Nach Auffassung des Gerichts ist strikt zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsfähigkeit zu unterscheiden. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedeutet zunächst nur, dass ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben kann. Daraus kann jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass auch die Ausübung des Betriebsratsamts unmöglich ist.

    Allerdings gilt:
    Zeigt das Betriebsratsmitglied seine Bereitschaft zur Teilnahme nicht an, darf der Vorsitzende es zunächst als verhindert ansehen und das entsprechende Ersatzmitglied laden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das reguläre Betriebsratsmitglied ausdrücklich erklärt, trotz Krankheit sein Amt ausüben zu wollen. In diesem Fall darf die Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres als Hinderungsgrund gewertet werden.

    Praxishinweis: Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch klargestellt, dass für voll freigestellte Betriebsratsmitglieder Besonderheiten gelten (BAG, Beschluss vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19): Ist ein vollfreigestelltes Betriebsratsmitglied arbeitsunfähig erkrankt (mit ärztlichem Attest), gilt dieses Gremiumsmitglied in der Wahrnehmen seines Amts als verhindert und darf in dieser Zeit nicht an Betriebsratssitzungen teilnehmen.

    Urteil


    Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zur Amtsunfähigkeit.

    Ein krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied kann sein Amt grundsätzlich weiterhin ausüben. Maßgeblich ist, ob es seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat geltend macht.

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