Gefährdungsanzeige nach § 16 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Ihre Handlungssicherheit als Interessenvertretung
Ob psychische Überlastung, technische Defekte oder organisatorische Mängel – gefährliche Arbeitsbedingungen sind keine Seltenheit. Beschäftigte sind gesetzlich verpflichtet, solche Gefährdungen zu melden. Doch wie geht es nach der Anzeige weiter? Und welche Verantwortung trägt die Interessenvertretung? Dieses Seminar macht Sie handlungssicher im Umgang mit Gefährdungsanzeigen nach § 16 ArbSchG. Sie erfahren, wie Sie die Gesundheit Ihrer Kolleginnen wirksam schützen, Haftungsrisiken vorbeugen und gemeinsam mit dem Arbeitgeber klare Regelungen schaffen.
Inhalt des Seminars
Rechtliche Sicherheit: Was die Gefährdungsanzeige wirklich bedeutet
- Gefährdungsanzeige nach § 16 ArbSchG: Rechte und Pflichten der Beschäftigten rechtssicher klären
- Abgrenzung der Überlastungsanzeige zur Unfallanzeige: Was gilt wann – und warum?
- Haftungsrisiken bei unterlassener Anzeige – auch für die Interessenvertretung relevant
- Arbeitgeber in der Pflicht: So entsteht Handlungsdruck durch dokumentierte Anzeigen
Ihre Beteiligungsmacht: Beschwerden wirksam begleiten und durchsetzen
- Beschwerderecht nach §§ 84 und 85 BetrVG: Unterstützungspflicht und aktive Rolle des Betriebsrats
- Gefährdungen erkennen, bewerten und als Dauerproblem strategisch angehen
- Beteiligung bei Bearbeitung, Auswertung und Nachverfolgung von Anzeigen sichern
- Zusammenarbeit mit Sicherheitsfachkräften, Betriebsarzt und Aufsichtsbehörden gezielt nutzen
Betriebsvereinbarungen zur Gefährdungsanzeige entwickeln
- Aufbau und Inhalte einer praxistauglichen BV „Gefährdungsanzeige“
- Meldewege, Dokumentation und Schutz vor Benachteiligung konkret regeln
- Umgang mit anonymen Meldungen und sensiblen Daten rechtssicher gestalten
- Formulierungshilfen und Textbausteine – so setzen Sie die BV professionell um

2. Tag: 09.00 - 17.00 Uhr
3. Tag: 09.00 - 15.00 Uhr
Terminübersicht Präsenzseminare
Seminar-Nr.: 313-11-01 | Datum: 08.12.2026 – 10.12.2026 | Ort: Zwickau (First Inn Zwickau)

Ihr Schulungsanspruch
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Mitglieder der JAV erfolgt nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 40 BetrVG.
Die Freistellung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach § 179 Abs. 4 SGB IX.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 179 Abs. 8 SGB IX.
Sie haben Fragen zum Schulungsanspruch?
Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zum Schulungsanspruch für Ihr Gremium zusammengestellt. Gerne können Sie sich bei Fragen auch an unser Team wenden, wir helfen Ihnen weiter!
Das können Sie erwarten!
Unsere abgebildeten Seminarpreise enthalten bereits die Verpflegungs- und ggf. Übernachtungskosten. Sie müssen also nicht lange rechnen, sondern wissen auf den ersten Blick, wie viel das Seminar pro Person kostet.
Im Seminarpreis eines Präsenz-Seminares mit Übernachtung ist zum Beispiel enthalten: Übernachtung mit Frühstück und Abendessen, Kaffeepausen, Mittagessen, Tagungsgetränke, Seminarunterlagen, Teilnahmebestätigung, WLAN.

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