
Falsche Berechnung der Anzahl der JAV-Mitglieder
Die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder richtet sich nach der Zahl der „in der Regel beschäftigten“ jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens.
Der Fall
In einem Betrieb gab der Wahlvorstand im Wahlausschreiben an, dass fünf JAV-Mitglieder zu wählen seien. Grundlage war die Annahme, dass 51 oder mehr Jugendliche und Auszubildende im Betrieb „in der Regel“ beschäftigt seien. Tatsächlich waren zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens jedoch nur 50 Personen beschäftigt. Der Wahlvorstand ging davon aus, dass in absehbarer Zeit weitere Auszubildende eingestellt würden.
Der Arbeitgeber focht die Wahl an. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber Recht und erklärte die Wahl für ungültig.
Die Entscheidung
Das Gericht stellte klar, dass für die Berechnung der JAV-Größe zunächst der tatsächliche Beschäftigtenstand zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens maßgeblich ist. Zukünftige Entwicklungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für eine dauerhafte Veränderung vorliegen. Reine Erwartungen oder unklare Planungen reichen nicht aus.
War zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens nicht sicher absehbar, wie viele Auszubildende tatsächlich eingestellt werden, muss der Wahlvorstand von der niedrigeren Zahl ausgehen.
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