
Wahl der JAV
Der erste Schritt zur JAV – von der Gründung bis zur Wahl
Die Gründung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist auf den ersten Blick eine anspruchsvolle Aufgabe, denn es gibt rechtliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Neben dem Betriebsrat/Personalrat in Eurem Unternehmen stehen wir Euch bei diesen wichtigen Schritten zur Seite. Wir unterstützen Euch mit Seminaren zur JAV-Wahl, informieren auf dieser Seite zu verschiedenen Fragestellungen und bieten Euch kostenfreie Materialien zum Download.
Fragen und Antworten zur JAV-Wahl
Was ist eine JAV?
Die JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) ist ein eigenständiges Gremium, welches sich besonders für die Rechte der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb stark macht, diese vertritt und ihnen bei allen ausbildungsrelevanten Angelegenheiten zur Seite steht. Dabei überwacht die JAV u.a. die geltenden Gesetze und Verordnungen, welche für die Jugendlichen und Auszubildenden gelten. Sie nimmt Anregungen und Beschwerden entgegen und setzt sich für die Erledigung der Probleme der Azubis ein.
Welche Aufgaben hat eine JAV?
- Die JAV passt auf, dass alle Gesetze, vor allem bezüglich der Azubis/Jugendlichen, eingehalten werden.
- Die JAV nimmt an Betriebsratssitzungen teil und arbeitet mit diesem für eine optimale Ausbildung zusammen.
- Die JAV ist Ansprechpartner in Bezug auf die Ausbildung und steht den Azubis und Jugendlichen bei jeglichen Problemen zur Seite
- Die JAV ist Begleiter bei Anhörungsgesprächen oder bei drohender Kündigung.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die JAV-Wahl/Gründung
Die Gründung einer JAV bzw. die Wahl einer JAV ist möglich:
In Betrieben, bei denen ein Betriebsrat besteht und in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmende beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die sich in einer Berufsausbildung befinden (Auszubildende) (§ 60 Abs. 1 BetrVG)
In Dienststellen, bei denen ein Personalrat besteht und in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmende beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die sich in einer Berufsausbildung befinden (Auszubildende) (§ 100 BPersVG).
In Dienststellen bei denen Personalräte bestehen, welche nach den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen gewählt werden, können die Paragrafen und Altersgrenzen abweichen (z. B. § 58 Abs. 1 SächsPersVG).
Wer bestellt wann den Wahlvorstand?
Bei der Neugründung einer JAV gibt es keinen festen Termin. Generell gilt nur, dass der Betriebsrat/Personalrat drei Personen benennen muss. Idealerweise wird zusätzlich ein Ersatzmitglied benannt, das bei Krankheit oder anderen Verhinderungsgründen einspringt.
In Betrieben/Dienststellen, in denen bereits eine JAV besteht:
Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden für die JAV-Wahl.
Tipp: Die 8 Wochen sind das Minimum, früher geht immer. Sprecht euren Betriebsrat auch mal auf die Wahl an, denn vielleicht hat er das Thema noch nicht so auf dem Schirm wie ihr (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
In den Dienststellen bestellt der Personalrat den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden für die JAV-Wahl. Eine verbindliche Mindestfrist gibt es nicht, jedoch erscheint es sachgerecht, die Bestellung spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV vorzunehmen (§ 102 Abs. 1 BPersVG).
In Dienststellen, in denen Personalräte bestehen, die nach den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen gewählt werden, können die Paragraphen und Bestellungstermine abweichen (z. B. § 61 Abs. 1 SächsPersVG).
Anforderungen an den Wahlvorstand zur JAV-Wahl
Eines der drei Mitglieder des Wahlvorstandes muss zum Betriebsrat wählbar sein – d. h. also volljährig und dem Betrieb mind. 6 Monate angehören. Der/Die Vorsitzende des Wahlvorstandes wird vom Betriebsrat bestimmt.
Wer ist wahlberechtigt?
In Betrieben:
Alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die sich in einer Berufsausbildung befinden (Auszubildende).
Rechtliche Grundlage: § 61 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 BetrVG.
In Dienststelle:
Alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die sich in einer Berufsausbildung befinden (Auszubildende).
Rechtliche Grundlage: § 100 BPersVG.
In Dienststellen bei denen Personalräte bestehen, welche nach den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen gewählt werden, können die Paragrafen und Altersgrenzen abweichen z. B. § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 SächsPersVG.
Wer darf gewählt werden?
In Betrieben:
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder sich in der Berufsausbildung befinden, sowie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 61 Abs. 2 BetrVG).
In der Dienststelle:
Wählbar sind die Arbeitnehmenden, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in der Berufsausbildung befinden (§ 100 Abs. 2 BPersVG).
In Dienststellen, in denen Personalräte bestehen, die nach den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen gewählt werden, können die Absätze und Altersgrenzen abweichen (z. B. § 59 Abs. 2 SächsPersVG).
Wann wird gewählt?
In Betrieben:
Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in den Monaten Oktober und November statt (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
In Dienststellen:
Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in den Monaten März bis Mai statt (§ 102 Abs. 2 BPersVG).
In Dienststellen bei denen Personalräte bestehen, welche nach den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen gewählt werden, können die Paragraphen und Zeiträume abweichen.
(z.B. § 61 Abs. 3 SächsPersVG)
Wie wird die Wahl durchgeführt?
Die Wahl wird vom Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt.
Dabei sind viele Fristen und Formalien einzuhalten, welche ihr alle in unserer Wahlvorstandsschulung vermittelt bekommt.
Hier geht es zum Seminar „JAV-Wahlvorstandsschulung“
Das Seminar zur JAV-Wahl
Soll eine JAV gegründet werden, gibt es viele Fragen zur Vorbereitung und Durchführung. Mit unserem Seminar „JAV-Wahlvorstandsschulung“ werdet Ihr bestens für die Aufgaben des Wahlvorstandes vorbereitet.
Neben den rechtlichen Grundlagen enthält das Seminar hilfreiche Tipps zur optimalen Durchführung der Wahl mit Bezug zur aktuellen Rechtsprechung. Folgende Themenschwerpunkte erwarten Euch:
Themenschwerpunkte
- Allgemeine Vorschriften zur Wahl der JAV nach aktuellem Recht
- Aufgaben des Wahlvorstandes
- Fristberechnung
- Zeitplan zur JAV-Wahl
- Wählbarkeit
- Erstellung der Wählerlisten
- Aktives und passives Wahlrecht
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- Vorschläge und Wahlverfahren
- Schriftliche Stimmabgabe und andere Verfahrensweisen
- Stimmauszählung und Nachbereitung der Wahl
- Benachrichtigung und Bekanntgabe der Gewählten, Einberufung der konstituierenden JAV-Sitzung
- Aktuelle Rechtsprechungen
Wahlhilfen als Download
Mit diesen Werbemitteln möchten wir Euch bei Eurer JAV-Wahl unterstützen. Die Dateien sind zum freien Download und können von Euch selbst gedruckt werden.
Musteraushang
Ihr möchtet in Eurem Unternehmen über die Notwendigkeit einer JAV informieren? Dann haben wir hier den passenden Aushang für Euch!
Wahlplakat
Mit diesem Plakat macht Ihr auf Euch und die JAV-Wahl aufmerksam! Ladet Euch das Plakat herunter und druckt das PDF auf einem Farbdrucker in der Größe A4 aus.
Wahlhilfen für Euch
Bucht noch heute Euren Platz für das Seminar „Wahlvorstandsschulung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung“ und erhaltet im Seminar Euer kostenloses Wahl-Kit!
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