
Fünf typische Fehler bei der Betriebsratswahl – und ihre rechtlichen Folgen
Keine Betriebsratswahl verläuft völlig fehlerfrei. Dennoch sollten Wahlvorstände keine Angst vor Fehlern haben. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) sind hoch, und nur schwerwiegende Verstöße führen tatsächlich zur Ungültigkeit der Wahl (Nichtigkeit).
In diesem Beitrag werden fünf häufige Fehlerquellen vorgestellt, die in der Praxis immer wieder auftreten – mit rechtlicher Einordnung und Hinweisen auf die maßgeblichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der Wahlordnung (WO).
1. Fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstandes
Fehlerquelle & rechtliche Folge:
Wird der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß bestellt (z. B. durch ein unzuständiges Gremium, außerhalb der gesetzlichen Fristen oder durch einen Minderheitsbeschluss des Betriebsrats), kann dies zur Anfechtung führen.
Der Wahlvorstand ist das Gremium, das für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl verantwortlich ist ( §§ 16-17a BetrVG).
1.1. Bestellung mit bestehendem Betriebsrat
Der Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand durch Beschluss:
- Normales Wahlverfahren: Spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit.
- Vereinfachtes Wahlverfahren: Spätestens 4 Wochen vor Ende der Amtszeit.
Hat ihn der Betriebsrat nicht fristgerecht bestellt, kann der Gesamtbetriebsrat – oder, falls der nicht besteht, der Konzernbetriebsrat – den Wahlvorstand bestellen. Alternativ bestellt ihn das Arbeitsgericht, wenn mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft das beantragen (§ 16 Abs. 2 BetrVG).
1.2. Bestellung ohne bestehenden Betriebsrat
In betriebsratslosen Betrieben bestellt ebenfalls der Gesamtbetriebsrat – oder, falls der nicht besteht, der Konzernbetriebsrat – den Wahlvorstand. Bleiben diese Gremien untätig oder sind nicht vorhanden, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung bzw. Wahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 2 BetrVG bzw. § 17a Ziff. 3 BetrVG). Dazu können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
Sollte diese Betriebsversammlung bzw. Wahlversammlung rotz Einladung nicht stattfinden oder keinen Wahlvorstand bestellen, bestellt ihn das Arbeitsgericht, wenn mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft dies beantragen.
Hinweis : Für den Wahlvorstandes besteht ab seiner Bestellung Kündigungsschutz.
Damit die Beschäftigten, die zur Betriebsversammlung für die Wahl des Wahlvorstandes einladen oder den Antrag beim Arbeitsgericht stellen, nicht ohne Schutz sind, hat der Gesetzgeber für jene ebenfalls Kündigungsschutz vorgesehen. Der wirkt allerdings erst ab der Veröffentlichung der Einladung zur Betriebsversammlung bzw. ab der Antragstellung und ist begrenzt auf die ersten sechs einladenden Beschäftigten.
Um schon bei der Vorbereitung geschützt zu sein, sollten diese Beschäftigten eine Absichtserklärung verfassen und die Unterschrift notariell beglaubigen lassen. Das kostet einen niedrigen zweistelligen Betrag, den man später als Wahlkosten vom Arbeitgeber erstattet bekommt. (§ 15 Abs. 3a und 3b Kündigungsschutzgesetz)
Beispiel:
Ich, Max Mustermann, geb. am 01.01.2002 in Musterstadt, erkläre, dass ich die Absicht habe, im Betrieb Pflege-Engel GmbH einen Betriebsrat zu errichten.
Ort, Datum Unterschrift
Achtung Nichtigkeit
Nur besonders grobe, offensichtliche Mängel (z. B. Bestellung durch ein unzuständiges Gremium oder Bestellung durch eine offensichtliche Minderheit des Betriebsrats) führen zu einer unwirksamen Bestellung und können die Nichtigkeit der gesamten Wahl bewirken. Nicht jeder Fehler hat so gravierende Auswirkungen (vgl. BAG, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10).
Mitglieder des Wahlvorstandes haben nach § 20 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Schulung zu den Themen der Betriebsratswahl. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Schulungsanspruch soll sicherstellen, dass der Wahlvorstand die komplexen Wahlvorschriften korrekt anwenden kann.
Sollte sich während der Seminarteilnahme herausstellen, dass die Bestellung des Wahlvorstandes fehlerhaft war, wird empfohlen, diesen Fehler durch erneute, nun korrekte Bestellung per Beschluss des Betriebsrates zu beheben.
2. Falsches Wahlverfahren: Normal oder vereinfacht?
Fehlerquelle & rechtliche Folge:
Wird das falsche Verfahren angewendet – etwa das vereinfachte Verfahren ohne rechtliche Grundlage – liegt ein wesentlicher Verstoß gegen Wahlvorschriften vor, der zur Anfechtung der Wahl führen kann (§ 19 BetrVG).
Ein Fehler ist die Anwendung des falschen Wahlverfahrens. Das anzuwendende Verfahren richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten im Betrieb (§§ 14, 14a BetrVG):
| Wahlverfahren | Voraussetzungen | Gesetzliche Grundlage |
| Vereinfachtes Wahlverfahren (obligatorisch) | 5 – 100 wahlberechtigte Beschäftigte | § 14a Abs. 3 BetrVG |
| Vereinfachtes Wahlverfahren – Wahlmöglichkeit (nach Vereinbarung mit Arbeitgeber) | 101 – 200 wahlberechtigte Beschäftigte | § 14a Abs. 5 BetrVG |
| Normales Wahlverfahren (ohne Vereinbarung mit dem Arbeitgeber | 101-200 wahlberechtigte Beschäftigte | § 14 i.V.m. § 14a Abs. 5 BetrVG |
| Normales Wahlverfahren | ab 201 wahlberechtigten Beschäftigten | § 14 BetrVG |
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3. Fehler bei Wahlausschreiben und Wählerliste
3.1. Frist- und Formfehler beim Wahlausschreiben
Fehlerquelle & rechtliche Folge:
Wird die Wahl ohne oder mit fehlerhaftem Wahlausschreiben durchgeführt oder werden die Mindestfristen nicht eingehalten, ist sie nichtig (ohne Wahlausschreiben) oder zumindest anfechtbar (mit fehlerhaftem Wahlausschreiben), da gegen zwingende Wahlgrundsätze verstoßen wurde (vgl. BAG, Beschluss vom 20.01.2009 – 7 ABR 65/07).
Das Wahlausschreiben ist der zentrale Startschuss der Betriebsratswahl. Es wird vom Wahlvorstand per Beschluss verabschiedet und muss vom Wahlvorstandvorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Wahlvorstandsmitglied unterschrieben werden. Es ist allen Beschäftigten bekannt zu geben und gilt damit als „erlassen“.
Gleichzeitige Bekanntmachung:
Mit dem Erlass des Wahlausschreibens müssen am selben Tag auch die Wählerliste und ein Exemplar der Wahlordnung im Betrieb den Beschäftigten zugänglich gemacht werden (§ 2 Abs. 4 WO).
Fristen für den Erlass:
- Normales Wahlverfahren: Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag (§ 3 WO).
- Vereinfachtes Wahlverfahren: Hier ergibt sich aus den Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen eine Mindestfrist von zwei Wochen vor dem Wahltag.
3.2. Fehler bei der Wählerliste und dem Einspruchsverfahren
Fehlerquelle & rechtliche Folge:
Fehlerhafte Listenführung: Ist die Wählerliste unvollständig (fehlende Wahlberechtigte) oder fehlerhaft (falsche Zuordnung der Wählbarkeit), ist dies ein wesentlicher Verstoß und kann zur Anfechtung führen.
Mangelnde Einsicht/Einspruchsmöglichkeit: Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben, die Liste zu prüfen und fristgerecht Einspruch dagegen einzulegen (§ 4 WO). Wird die Liste nicht ordnungsgemäß ausgelegt oder ein rechtzeitiger Einspruch des Arbeitnehmers fehlerhaft vom Wahlvorstand entschieden, ist dies ebenfalls ein Anfechtungsgrund.
Die Wählerliste ist die Basis für das aktive und passive Wahlrecht und muss ebenfalls korrekt erstellt werden.
Gleichzeitigkeit: Mit dem Erlass des Wahlausschreibens müssen am selben Tag auch die vom Wahlvorstand beschlossene Wählerliste und ein Exemplar der Wahlordnung im Betrieb zur Einsichtnahme ausgelegt werden ( Abs. 4 WO).
Praxistipp: Den Erlass des Wahlausschreibens und die Auslegung sollten Sie schon sieben Wochen – beim vereinfachten Verfahren vier Wochen – vor der Wahl einplanen.
4. Durchführung der Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand
Fehlerquelle & rechtliche Folge:
Eine Wahl ohne formell bestellten Wahlvorstand ist nichtig.
Eine Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand ist rechtlich unmöglich.
Der Wahlvorstand ist das einzige Gremium, das befugt ist,
- die Wählerliste zu erstellen,
- das Wahlausschreiben zu erlassen,
- Wahlvorschläge zu prüfen,
- die Stimmabgabe zu organisieren und
- das Wahlergebnis festzustellen.
5. Wahl außerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums ohne Grund nach § 13 Abs. 2 BetrVG
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG).
Eine Wahl außerhalb dieses Zeitraums (außerordentliche Betriebsratswahl) ist nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 2 BetrVG zulässig, z. B.:
- Wesentliche Veränderung der Belegschaftsstärke (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG): Dies liegt nur vor, wenn die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer mit Ablauf von 24 Monaten nach dem Wahltag um die Hälfte und gleichzeitig um mindestens fünfzig gestiegen oder gesunken ist.
- Sinken der Mitgliederzahl unter die vorgeschriebene Zahl (auch nach Eintreten aller Ersatzmitglieder).
- Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG): Dies ist der Fall, wenn der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.
! Wichtiger Unterschied: Rücktritt vs. Amtsniederlegung
- Rücktritt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG): Löst Neuwahlen aus. Der Betriebsrat bleibt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschäftsführend im Amt (§ 22 BetrVG).
- Amtsniederlegung (§ 24 Nr. 2 BetrVG): Wenn alle Betriebsrats- und Ersatzmitglieder niedergelegt haben, tritt mit der letzten Amtsniederlegung unmittelbar Betriebsratslosigkeit ein.
Solange dem Betriebsrat mindestens noch ein Mitglied angehört, kann dieser rechtmäßig einen Wahlvorstand bestellen.
Anfechtung und Nichtigkeit der Betriebsratswahl und deren Folgen
Die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Betriebsratswahl sind in § 19 Abs. 1 BetrVG geregelt:
Es muss ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften
- über das Wahlrecht,
- die Wählbarkeit oder
- das Wahlverfahren
vorliegen.
Außerdem muss möglich sein, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß geändert oder beeinflusst wurde. Die Anfechtung erfolgt durch drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht.
Die Anfechtung einer BR-Wahl ist klar abzugrenzen vom Antrag auf Auflösung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht.
Arbeitsgerichtliche Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG)
Im Falle der arbeitsgerichtlichen Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG) wegen grober Pflichtverletzung endet das Amt des Betriebsrats unmittelbar mit Rechtskraft des Beschlusses.
- Der so aufgelöste Betriebsrat bleibt NICHT geschäftsführend im Amt.
- Deshalb kann er auch keinen Wahlvorstand mehr bestellen.
Anfechtung der BR-Wahl
Das zuständige Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren.
Bei der Entscheidung gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten (Punkt 1 und 2 führen zur erfolgreichen Wahlanfechtung):
- Das Gericht entscheidet, dass die Wahl unwirksam ist.
- Das Gericht entscheidet, dass die Wahl nichtig ist.
- Das Gericht bestätigt den BR im Amt.
- Der Antrag auf Anfechtung wird zurückgewiesen.
Ein gerichtlicher Vergleich ist hingegen unzulässig.
Voraussetzungen und Fristen für Anfechtung und Nichtigkeit der Betriebsratswahl
Wahl-Anfechtung
Voraussetzung:
Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, wenn keine Berichtigung erfolgt ist und durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte
Frist: innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses
Nichtigkeit der Wahl
Voraussetzung:
Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. à grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln
Frist: Keine! Sie kann während der gesamten Amtszeit des Betriebsrats geltend gemacht werden.
Konsequenzen einer unwirksamen Betriebsratswahl
unmittelbare Rechtsfolge
- Die erfolgreiche Anfechtung hat keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft.
- Der BR ist nicht mehr existent und kann keine Rechtshandlungen mehr vornehmen.
–> betriebsratslose Zeit!
mittelbare Rechtsfolge
- Betriebsverfassungsrechtliche Handlungen des Betriebsrates sowie mit ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens ergangen sind, bleiben gültig.
Kündigungsschutz der BR-Mitglieder
- Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens haben Betriebsratsmitglieder den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG.
- Mit rechtskräftigem Abschluss des Anfechtungsverfahrens besteht kein besonderer und nachwirkender Kündigungsschutz für BR-Mitglieder mehr nach § 15 KSchG und § 103 bzw. § 102 BetrVG.
Wird vom Betriebsrat vor rechtskräftigem Abschluss des Anfechtungsverfahrens ein neuer Wahlvorstand bestellt, führt dieser erneut eine Betriebsratswahl durch und Wahlbewerber haben Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Konsequenzen einer nichtigen Betriebsratswahl
unmittelbare Rechtsfolge
- Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft.
- Der BR hat rechtlich nie bestanden. –-> betriebsratslose Zeit!
- Seine Handlungen sind rechtsunwirksam.
mittelbare Rechtsfolge
- Betriebsverfassungsrechtliche Handlungen des Betriebsrats sowie mit ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens ergangen sind, sind ungültig.
Kündigungsschutz der BR-Mitglieder
- Die BR-Mitglieder genießen nicht den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG, …
- wohl aber den nachwirkenden Kündigungsschutz in ihrer Eigenschaft als Wahlbewerber für die – nun für nichtig erklärte – Betriebsratswahl gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Wer bestellt bei einer nichtigen BR-Wahl den neuen Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand wird nicht unmittelbar durch das Arbeitsgericht eingesetzt, da eine dem § 23 Abs. 2 BetrVG entsprechende Regelung fehlt. Dementsprechend wird der Wahlvorstand eingesetzt bzw. gewählt wie in betriebsratslosen Betrieben, d. h. durch Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder durch Wahl in einer Betriebsversammlung.
Fazit: Fehler vermeiden, ohne Angst zu haben
Fehler bei der Betriebsratswahl kommen in der Praxis vor und lassen sich nicht immer vermeiden. Entscheidend ist, dass der Wahlvorstand die gesetzlichen Vorschriften kennt und nach bestem Wissen und Gewissen anwendet und dabei insbesondere Fristen einhält und sorgfältig dokumentiert.
Eine Wahlanfechtung zur Feststellung der Unwirksamkeit der BR-Wahl kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Die Hürden dafür sind hoch, und Fehler führen nicht zu Strafen, sondern höchstens zu einer Neuwahl. Achtung: Ein Antrag auf Die Feststellung der Nichtigkeit ist dagegen während der Amtszeit des Betriebsrats jederzeit möglich.
Gut vorbereitete Wahlvorstände sorgen für Rechtssicherheit, Akzeptanz und Vertrauen – die Grundlage jeder erfolgreichen Betriebsratsarbeit.
Empfehlung: Gut vorbereitet mit unseren Wahlseminaren
Die Aufgaben des Wahlvorstands sind vielfältig – von der rechtssicheren Einleitung der Wahl über die Erstellung der Wählerlisten bis hin zur korrekten Auszählung der Stimmen. Dabei ist jede Entscheidung genau zu dokumentieren und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu treffen.
Um diese Verantwortung souverän und rechtssicher wahrnehmen zu können, ist fundiertes Wissen unabdingbar.
Nach § 20 Abs. 3 BetrVG haben Mitglieder des Wahlvorstands einen gesetzlichen Anspruch auf Schulung. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Unsere Seminare vermitteln Ihnen genau das Wissen, das Sie für eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl benötigen – praxisnah, verständlich und auf den Punkt gebracht.
In unseren Wahlvorstandsseminaren erfahren Sie unter anderem:
- wie Sie typische Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung im jeweiligen Wahlverfahren vermeiden,
- welche Fristen Sie zwingend beachten müssen,
- wie Sie mit Einsprüchen, Anfechtungen oder organisatorischen Problemen umgehen,
- und welche Rechte und Pflichten Sie als Wahlvorstand haben.
Unsere erfahrenen Referentinnen und Referenten führen Sie Schritt für Schritt durch alle Phasen der Wahl – von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Sie erhalten aktuelle Mustervorlagen, Checklisten und Praxistipps, die Sie unmittelbar im Betrieb einsetzen können.
Tipp: Auch ohne Vorkenntnisse sind Sie bei uns richtig. Die Seminare für neubestellte Wahlvorstände richten sich ausdrücklich an Beschäftigte, die erstmals eine Betriebsratswahl vorbereiten. Ebenso bieten wir für erfahrene Wahlvorstände Seminare zur „Auffrischung“ des Wissens an, denn aufgrund der komplizierten Materie kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass 4 Jahre nach der letzten Wahl ein erneuter Anspruch auf eine Schulung besteht.
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