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    Arbeitnehmerüberlassung – gelten die Gesetze auch für Schwestern des DRK?

    Die bisherige Rechtsprechung des BAG sah in der Gestellung von DRK-Schwestern, welche aufgrund der Vereinsmitgliedschaft Arbeitsleistungen erbringen und mit der Schwesternschaft keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben, keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Nach Auffassung des BAG sind Vereinsmitglieder der DRK-Schwesternschaft keine Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitnehmerbegriffs. Somit war die Gestellung von Vereinsmitgliedern auf unbestimmte Zeit und ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zulässig.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.02.2017, 1 ABR 62/12
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