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    Urlaubsanspruch aus aufeinander folgenden Beschäftigungsverboten

    Urlaubsanspruch aus aufeinander folgenden Beschäftigungsverboten

    Der gesetzliche Rahmen für ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Es dient dem Schutz der Gesundheit der schwangeren Beschäftigten und des ungeborenen Kindes sowie der Sicherstellung von Einkommenssicherheit während des Verbots. Ist eine werdende Mutter im Beschäftigungsverbot, ergibt sich nach § 24 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. V. m. § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) folgende Regelung: Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (bei einer Sechs-Tage-Woche) bleibt während eines Beschäftigungsverbots oder während der Mutterschutzfristen bestehen.Der Anspruch auf Urlaub besteht auch für Zeiten, in denen die Schwangere nicht arbeitet, da das Beschäftigungsverbot wie eine reguläre Arbeitszeit gilt. Zur...
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2024, 9 AZR 226/23
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