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    Bewerber für Wahlvorstand haben keinen Sonderkündigungsschutz!

    Bewerber für Wahlvorstand haben keinen Sonderkündigungsschutz!

    BAG 31.07.2014 – Äußert sich ein Bewerber für den Wahlvorstand absichtlich geschäftsschädigend und falsch zu Verhältnissen im Unternehmen und werden diese Aussagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt. Den Unterschied dabei machen Inhalt und Kontext der Äußerung. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil 2 AZR 505/13.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31.07.2014, 2 AZR 505/13
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