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    § 109 GewO – Arbeitszeugnis soll positiven Eindruck erwecken

    Veröffentlicht am: 11.03.2014
    In diesem Beitrag: Arbeitsgericht Kiel, Beschluss vom 18.04.2013, 5 Ca 80b/13

    Unterschreibt der Arbeitgeber normaler Weise mit einem lachenden Smiley, so kann der Arbeitnehmer bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses auf dieses bestehen, bzw. eine Zeugnisberichtigung verlangen.

    Grundlage für diese Entscheidung ist ein Fall des Arbeitsgerichtes Kiel. Hier klagte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, da dieser, entgegen seiner gewohnten Unterschrift mit einem lachenden Smiley, das Arbeitszeugnis mit einem negativen Smiley unterschrieben hatte. Der Kläger forderte nun eine Zeugnisberichtigung – und bekam Recht.

    Laut Gericht hat der Arbeitnehmer nach § 109 Abs. 2 GewO einen Anspruch darauf, dass das Arbeitszeugnis bei potentiellen Arbeitgebern einen positiven Eindruck erweckt – auch wenn es nur die Unterschrift betrifft.

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