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    Bildquelle: Alexander Limbach/stock.adobe.com

    Arbeitsschutzausschuss ist öffentlich-rechtliche Verpflichtung

    Veröffentlicht am: 14.05.2014
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 82/12

    Ein Arbeitgeber ist nach § 11 Satz 1 ASiG dazu verpflichtet, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Doch welche Möglichkeit besteht für den Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt? Kann er den Arbeitgeber dazu zwingen?

    Gesetzliche Grundlage

    Der Betriebsrat kann sich nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, welche die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses anordnen ( § 12 ASiG) und bei Nicht-Erfüllung eine Geldbuße (§ 20 ASiG) verhängen kann.

    Betriebsrat verlangt eigenen Arbeitsschutzausschuss

    Die Arbeitgeberin, ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen im gesamten Bundesgebiet, hatte auf Unternehmensebene einen Arbeitsschutzausschuss errichtet, in den vom Gesamtbetriebsrat Mitglieder entsandt werden. Die Filiale in Stuttgart gilt aufgrund der räumlichen Entfernung zum Hauptbetrieb als selbstständiger Betrieb im Sinne des BVG. Der dortige Betriebsrat verlangte nun einen eigenen Arbeitsschutzausschuss für die Filiale.

    Die Entscheidung

    Das BAG wies die Rechtsbeschwerde zurück und entschied, dass mit § 11 ASiG kein Anspruch auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses besteht und es keinen Handlungsspielraum gibt. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers.

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