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    Bildquelle: Thaspol/stock.adobe.com

    Achtung Rutschgefahr – Wenn die Berufsgenossenschaft nicht zahlt

    Veröffentlicht am: 06.04.2018
    In diesem Beitrag: Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 27.12.2017, S 13 U 1826/17

    Geschieht einem Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte ein Unfall, muss die Berufsgenossenschaft für den entstandenen Schaden aufkommen – es ist ja ein Arbeitsunfall! Richtig? Falsch!

    Wie sagt der Anwalt: Es kommt darauf an! Hat das Unfallgeschehen wirklich etwas mit der Arbeitsleistung als solches zu tun oder ist es eher privater Natur?

    Schon 2012 lehnten die Richter einen Arbeitsunfall ab

    Nachdem schon im Jahr 2012 ein Mitarbeiter des Daimler-Konzerns vergeblich versucht hatte, seinen „Ausrutscher“ auf Salatsoße in der Werkskantine und den daraus resultierenden gebrochenen Arm als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen (SG Heilbronn, S 5 U 1444/11, 26.03.2012), gab es am 04.04.2018 eine erneute Entscheidung der Heilbronner Richter zu einem ähnlichen Thema.

    Rutschiger Toilettenboden führt zur Gehirnerschütterung

    Im aktuellen Fall war ein Mechaniker im Januar 2017 während seiner Arbeitszeit beim Toilettengang auf dem nassen und seifigen Boden ausgerutscht. Dabei schlug er sich den Kopf am Waschbecken an und erlitt eine Gehirnerschütterung mit Nackenprellung. Diese führte dann zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt. Die Berufsgenossenschaft wies die Anerkennung des Geschehens als Arbeitsunfall ab. Der Toilettenbesuch sei privater Natur und stehe somit nicht unter Versicherungsschutz. Der Mann reichte gegen diese Entscheidung Klage ein. Seiner Auffassung nach sei der rutschige Toilettenboden der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.

    Heilbronner Richter entscheiden erneut

    Wie schon im Jahr 2012 gaben die Richter des Sozialgerichts Heilbronn der Berufsgenossenschaft Recht. Der Unfall steht nach Ansicht der Richter mit keiner unfallversicherten Tätigkeit in Verbindung.

    Der Hin- und Rückweg zur Toilette als solches ist unfallversichert, da der Mitarbeiter durch seine Anwesenheit auf Arbeit gezwungen ist, seine Notdurft auf der Toilette der Arbeitsstätte zu verrichten. Auch handle es sich hierbei um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran diene und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liege. Doch die Verrichtung der Notdurft selbst diene eigenen Interessen und ist somit eine private und nicht unfallversicherte Tätigkeit.

    Zudem sahen die Richter im seifigen Toilettenboden keine besondere betriebliche Gefahr. Der Kläger hätte ebenso in einer öffentlichen oder häuslichen Toilette stürzen können. Auch hier sei ein nasser und verunreinigter Boden möglich.

    Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt.

    Das es auch anders geht, bewiesen die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2016. Dieses Urteil lesen Sie hier.

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