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    Urlaubs- und Krankengeld bei pauschaler Ausgleichszahlung für Betriebsratstätigkeit

    Veröffentlicht am: 01.06.2018
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.11.2017, 5 AZR 11/17

    Betriebsratsarbeit hat während der Arbeitszeit stattzufinden. Dennoch gibt es in der Praxis verschiedene Fallkonstellationen, in denen Betriebsratsarbeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitgliedes notwendig ist.

    § 37 Abs. 3 BetrVG – Ausgleich für Betriebsratstätigkeit

    Das Betriebsverfassungsgesetz sieht laut § 37 Abs. 3 für diese Fälle vor, dass innerhalb eines Monats für diese geleistete Zeit ein Freizeitausgleich zu gewähren ist. Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, diesen Freizeitausgleich rechtzeitig zu gewähren, so ist die Betriebsratszeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

    Einigen sich Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber allerdings auf die Vergütung der zusätzlich angefallenen Stunden, so ist dies grundsätzlich möglich.

    Berechnung von Urlaubs- und Krankengeld – so entschied das BAG

    Wurden nun Ausgleichszahlungen geleistet, ist fraglich, ob diese ebenfalls für die Berechnung von Urlaubs- und Krankengeld berücksichtig werden müssen. Das BAG hat hierzu ein Urteil gesprochen (5 AZR 11/17 vom 08.11.2017). Demnach sind diese Ausgleichzahlungen bei der Berechnung mit einzubeziehen, wenn dem Betriebsratsmitglied aufgrund betrieblicher Umstände kein rechtzeitiger Freizeitausgleich gewährt wurden ist. Anders sieht es aus, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam freiwillig auf die Bezahlung der Betriebsratsstunden geeinigt haben. In diesem Fall werden diese Zahlungen bei der Berechnung des Urlaubs- und Krankengeldes nicht herangezogen werden.

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