
Betriebsrat kann die Einführung einer Zeiterfassung verlangen
Der Betriebsrat hat bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht gemäß
§ 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seiner Entscheidung vom 27.07.2021 festgestellt. Damit widersprach es der geltenden Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung
Der Rechtsstreit war zwischen zwei Betreibern einer vollstationären Wohneinrichtung und dem dortigen Betriebsrat entstanden. Nachdem 2018 die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit „BV Clinic Planner“ erfolgreich abgeschlossen war, kam es bei einer weiteren Verhandlung einer BV zur Arbeitszeiterfassung zu keiner Einigung. Trotz Anschaffung der notwendigen Hardware verzichteten die Arbeitgeberinnen 2018 auf die Einführung der elektronischen Zeiterfassung.
Der Betriebsrat erwirkte daraufhin gerichtlich die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss der BV, welche sofort ihre Arbeit aufnahm. Doch dieser Zuständigkeit widersprachen die Arbeitgeberinnen mit dem Argument, das Gremium habe laut Bundesarbeitsgericht kein Initiativrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88). Auch das Arbeitsgericht Minden folgte in erster Instanz der Ansicht der Arbeitgeberinnen.
Mitbestimmungsrechte bei Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung
Doch in zweiter Instanz wurde nun dem Betriebsrat Recht gegeben. Der 7. Senat des LAG Hamm legt den Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG weit aus. Eine übereinstimmende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei es, dass „im Sinne eines Mitgestaltungsrechtes grundsätzlich auch dem Betriebsrat die Initiative zukommen kann, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Verhandlungen aufzunehmen und zu verlangen.“ Und diese „Grundsätze zur Annahme eines Initiativrechtes sind auch auf die Mitbestimmung bei der Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG übertragbar.“
Weiter heißt es in der Begründung, habe der Gesetzgeber „bei der Schaffung des BetrVG 1972 bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten bewusst nicht zwischen Mitbestimmungsrechten mit Initiativrecht und solchen ohne Initiativrecht unterschieden“.
Da das BAG bisher eine andere Ansicht vertritt, wird die Rechtsbeschwerde an das BAG zugelassen.
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