
Rauchen im Dienstwagen: Alles erlaubt, solange es nicht verboten ist?
Überlassene Arbeitsmittel sind sorgsam zu behandeln. Doch was passiert, wenn dies nicht der Fall ist? Müssen Arbeitnehmer für entstandene Schäden aufkommen, wenn diese mutwillig entstanden sind? Mit einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hierzu wegweisende Grundsätze formuliert.
Der Fall: Firmenwagen eines Kettenrauchers verursacht Schadensersatz
Geklagt hatte ein Kraftfahrzeugkarosseriewerkstatt, welche ihrem langjährigen Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung stellte. Dieser war, laut mündlicher Vereinbarung, hauptsächlich für den Arbeitsweg zu gebrauchen. Eine weitere private Nutzung war zwischen den beiden Parteien umstritten.
Nachdem der Arbeitnehmer 2023 arbeitsunfähig erkrankt war, gab er der Klägerin den Wagen zurück. Dieser wurde durch einen vereidigten Kfz-Sachverständigen in Augenschein genommen, welcher einen stark verunreinigten Innenraum, Brandlöcher sowie starken Zigarettenrauch feststellte. Die durch die Klägerin beauftragte Innenraumreinigung sowie Ozonbehandlung wurde dem Beklagten in Rechnung gestellt. Das Arbeitsgericht Bonn erkannte Reinigungskosten in Höhe von 898,35 Euro an. Dagegen wehrte sich der Beklagte und war nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen. Er legte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) ein.
Verletzung der Rücksichtnahmepflicht
Doch auch die Richter des LAG sahen den Arbeitnehmer in der Zahlungspflicht und gaben dem erstinstanzlichen Urteil Recht. Der Beklagte verletzte seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Rücksichtnahme gemäß §241 Abs. 2 BGB, indem er im Fahrzeug rauchte und dieses stark verschmutzte. Das Rauchen im Dienstfahrzeug stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar, selbst wenn es im Vorfeld kein ausdrückliches Rauchverbot gab. Eine Pflicht zur pfleglichen Behandlung fremden Eigentums ergibt sich bereits aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht.
Keine beschränkte Haftung des Arbeitnehmers
Das Arbeitsgericht ist nach Ansicht der Richter zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundsätze der beschränkten Haftung in diesem Fall nicht greifen. Denn dafür hätte ein betrieblich veranlasstes Handeln des Beklagten gegeben sein müssen. Die Überlassung des Fahrzeugs erfolgte für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsweg des Beklagten. Dies sei grundsätzlich den privaten Angelegenheiten des Arbeitnehmers zuzuordnen.
Ein verkürzter Verjährungsanspruch (§ 606 BGB) liegt ebenfalls nicht vor. Der vorliegende Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist, die eingehalten wurde.
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