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    Bildquelle: Syda Productions/stock.adobe.com

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei eiligen Dienstplanänderungen

    Veröffentlicht am: 29.03.2019
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2019, 26 TaBV 1175/18

    Inwieweit kann der Betriebsrat sein Recht auf Mitbestimmung und Einsichtnahme geltend machen, wenn es um eilige Änderungen von Dienstplänen geht?

    Hintergrund dieser Frage war ein Rechtsstreit zwischen einem Berliner Betriebsrat und seiner Arbeitgeberin aus dem Bereich Facility Management. Zwischen beiden bestand seit 2006 eine Betriebsvereinbarung, in welcher u. a. festgelegt wurde, dass die Arbeitgeberin bis spätestens zum 15. des Vormonats die konkreten Rasterpläne dem Betriebsrat zur Zustimmung vorlegt und dieser eine Widerspruchsfrist von einer Woche hat. Bei unvorhersehbaren Ausfällen eines Mitarbeiters und daraus notwendig werdenden kurzfristen Rasterplanänderungen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des Betriebsrates. In einem wöchentlichen Einsatzplan ist diese Änderung kenntlich zu machen.

    Einführung eines Dienstplansystems

    2010 wurde durch die Arbeitgeberin das Dienstplansystem Polypoint (PEP) eingeführt. Die geltende Betriebsvereinbarung wurde im März 2012 durch den Betriebsrat gekündigt und die Beteiligten einigten sich im Rahmen einer Einigungsstelle, dass künftig für alle Bereiche der Dienstplanung das PEP-System benutzt werde. Der gebildete Betriebsausschuss erhielt die vorgesehenen Dienstpläne nun via Intranet über das PEP-System und auch dem Betriebsrat wurden Zugriffsrechte eingeräumt. Es gab eine monatliche Prüfung der Dienstpläne und eine sogenannte Sollplansicherung für zwei Monate im Voraus. Dienstplanänderungen wurden nun im System gekennzeichnet. Dennoch kam es bei kurzfristigen Änderungen immer wieder zu verzögerten Eintragungen.

    Betriebsrat fordert Zustimmungspflicht

    Hier forderte nun der Betriebsrat 2016 sein Mitbestimmungsrecht ein: Kurzfristige Dienstplanänderungen sollten zuerst zur Zustimmung dem Betriebsrat vorgelegt werden. Eine bloße Kennzeichnung im PEP sollte nicht mehr ausreichen. Dem kam die Arbeitgeberin wiederholt nicht nach, sodass der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Berlin klagte.

    Das Arbeitsgericht Berlin sah hier massive Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht und gab dem Unterlassungsantrag des Betriebsrates statt. Der Arbeitgeberin drohte das Gericht mit einem Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung i. H. v. bis zu 10.000 Euro. Dagegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein.

    Ihrer Meinung nach war die Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2006 bisher ungekündigt und kurzfristige Änderungen im Dienstplan nicht zustimmungsbedürftig. Außerdem wäre die Kennzeichnung dieser Änderungen im PEP ausreichend. Die geforderten Zeitzuschläge des Betriebsrates bei Eilfällen lehnte die Arbeitgeberin ab.

    Dagegen wehrte sich der Betriebsrat und gab an, die Arbeitgeberin habe die Mitbestimmungsrechte mit einem Schattendienstplan systematisch ausgehebelt. Freischichten wurden verpflichtende Arbeit, Einsatzpläne und Schichten wurden ohne Mitteilung getauscht und unverhältnismäßige umfangreiche Überstunden seien angeordnet wurden.

    LAG: Arbeitgeber verstößt gegen Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG

    Das Landesarbeitsgericht gab hier dem Betriebsrat Recht. Die Arbeitgeberin habe wiederholt gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen. Der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung, die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten und die Änderung von bereits aufgestellten Dienstplänen sind mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG 9. Juli 2013 – 1 ABR 19/12).

    Auch bei Eilfällen ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 – 1 ABR 2/14). Dieses Beteiligungsrecht wird nur beseitigt, wenn es dazu Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gibt und die Arbeitgeberin den Betriebsrat über eine Dienstplanänderung nur unterrichten muss (vgl. BAG 9. Juli 2013 – 1 ABR 19/12, RN. 37).

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