
Einigungsstelle bei Streit um Urlaub eines Betriebsratsmitgliedes
Nach dem Betriebsverfassungsrecht hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer. Doch besteht dieses Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG auch dann, wenn es um den Urlaubsanspruch eines Gremiumsmitgliedes geht?
Laut Arbeitgeber kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Diese Frage hatten die Richter des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg in diesem Jahr zu beantworten. Der Arbeitgeber hatte verschiedene Urlaubsanträge eines sozialpädagogischen Erziehers und Mitgliedes des Betriebsrates abgelehnt. Die Begründung war, dass Urlaub im Umfang von 30 Tagen nicht außerhalb der Ferien gewährt werden könne. Auch eine formale Beschwerde des Betriebsrates gegen die Ablehnung war erfolglos. Daraufhin beantragte das Gremium vor Gericht die Einrichtung einer Einigungsstelle zur zeitlichen Lage des Urlaubs des Erziehers.
Dem widersprach der Arbeitgeber, da seiner Ansicht nach in diesem Fall kein Mitbestimmungsrecht vorläge. Schließlich sei dies kein kollektivrechtlicher Sachverhalt.
Kollektivrechtlicher Bezug und Berechtigung der Einigungsstelle
Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg lehnten die Forderung des Arbeitgebers ab. Nach Ansicht der Richter besteht „in jedem Einzelfall“ ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Die Gewährung des Urlaubs hat „regelmäßig auch dann, wenn es um die Bewilligung für ein konkretes Belegschaftsmitglied geht, Auswirkungen, nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf sonstige Belegschaftsmitglieder”.
Weiterhin sei es die Aufgabe des Betriebsrates „bei der Harmonisierung der auf den Erhalt von Freizeit gerichteten Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer untereinander und beim Ausgleich dieser Wünsche mit den betrieblichen Interessen…“ mitzuwirken.
Auch sah das LAG im Streitfall einen kollektiven Bezug. Schließlich habe der Arbeitgeber geäußert, dass er Urlaubswünschen generell nicht außerhalb der Ferienzeiten nachkommen wolle. Damit ist die Zuständigkeit einer Einigungsstelle gegeben.
Lediglich beim Umfang der Urlaubsansprüche hat der Betriebsrat, laut LAG, kein Mitbestimmungsrecht.
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