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  • Erholungszeit für den Betriebsrat

    Veröffentlicht am: 30.01.2017
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2017, 7 AZR 224/15

    Muss ein Betriebsratsmitglied zwischen zwei Nachtschichten tagsüber außerhalb der Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, so steht es ihm zu, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht frühzeitiger zu beenden, um so eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden haben. So entschied das BAG in seinem Urteil vom 18.01.2017.

    Grundlage dafür ist § 5 Abs. 1 ArbZG. Danach ist einem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG ist und somit der § 5 Abs. 1 ArbZG Anwendung findet, sei dahingestellt. Bei der Beurteilung, ob dem BR-Mitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, ist § 5 Abs. 1 ArbZG jedenfalls zu berücksichtigen.

    Der Fall – Nachtschicht vorzeitig wegen Betriebsrats-Sitzung beendet

    Der Kläger, Betriebsratsmitglied bei der Beklagten, arbeitet im Dreischichtbetrieb. In der Nacht vom 16. Juli auf 17. Juli war er für die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eingeteilt. Die Pause betrug eine halbe Stunde, von 2.30 Uhr bis 3.00 Uhr. Da der Kläger am 17. Juli an einer BR-Sitzung von 13.00 bis 15.30 Uhr teilnahm, stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit schon um 2:30 Uhr ein. Von der Beklagten wurde dem Kläger eine Arbeitszeit bis 3.00 Uhr und von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr gutgeschrieben. Der Kläger forderte mit der Klage unter anderem eine Gutschrift der restlichen 2 Stunden.

    Das Urteil – Gewährleistung der Erholungszeiten auch für Betriebsräte

    Das BAG bestätigte, ebenso wie das LAG, die Sicht des Klägers. Nach § 37 Abs.2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrates auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht. Im vorliegenden Fall konnte somit zwischen der Nachtschicht und der BR-Sitzung keine ausreichende Pause von 11 Stunden eingehalten werden, wenn der Kläger die Schicht nicht frühzeitiger beendet hätte.

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