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    Bildquelle: Piman Khrutmuang/shutterstock.com

    Feiertage nur für Angehörige der jeweiligen Religion – Ist das Diskriminierung?

    Veröffentlicht am: 15.05.2019
    In diesem Beitrag: EuGH, Beschluss vom 22.01.2019, C – 193/17

    Bisher galt in Österreich die Regelung, dass der Karfreitag nur für bestimmte religiöse Gruppen ein Feiertag ist (§ 7 Abs. 3 ARG). Somit erhalten nur Arbeitnehmer frei bzw. einen Feiertagszuschlag, wenn Sie der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören.

    Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer privaten Detektei, der keiner der fraglichen Kirchen angehört. Er hatte an einem Karfreitag für die geleistete Arbeit kein Feiertagsentgelt erhalten. Dies empfand er als Diskriminierung. Der Oberste Gerichtshof von Österreich wandte sich nun dazu an den Europäischen Gerichtshof:

    1. Kann innerstaatliches Recht Beschäftigte bei der Gewährung von Feiertagen (Freizeit und Vergütung) je nach Konfession unterschiedlich behandeln?
    2. Wenn die Regelung innerstaatlich diskriminierend ist, muss sich ein privater Arbeitgeber an staatliches oder europäisches Recht halten?

    Europäischer Gerichtshof sieht Diskriminierung

    Die Feiertagsruhe erhalten ausschließlich Arbeitnehmer, welche einer der Kirchen nach § 7 Abs. 3 ARG angehören. Sie haben an diesem Tag aber keine besondere religiöse Pflicht zu erfüllen, was sie damit mit anderen nichtchristlichen Arbeitnehmern vergleichbar macht. Da die Feiertagsruhe vom Arbeitgeber zu vergüten ist, werden Arbeitnehmer, die nicht unter § 7 Abs. 3 ARG fallen benachteiligt.

    Unter Randnummer 51 führt das Gericht aus: „Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen nach Maßgabe der Religion bewirkt. Sie begründet somit eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78.“

    Diese Diskriminierung ist auch nicht durch andere in der Richtlinie 2000/78 genannten Gründe legitimierbar (bspw. öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer).

    Europäisches Recht steht über nationalem Recht

    Auf die zweite Frage antwortet der EuGH: Das Verbot jeder Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung hat als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter.

    Der nationale Gesetzgeber hat somit die Pflicht, die Richtlinien der europäischen Union korrekt umzusetzen. Hat der Gesetzgeber keine Maßnahmen getroffen, um in diesem Fall die Gleichbehandlung wiederherzustellen, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle seine Arbeitnehmer eine gleiche Behandlung erfahren.

    In diesem Fall muss also ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die keiner dieser Kirchen angehören (§ 7 Abs. 3 ARG), das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zugestehen, sofern sie ihm vor diesem Tag ihren Wunsch mitgeteilt haben, am Karfreitag nicht zu arbeiten.

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