
Feiertags- und Wochenendzuschüsse sind vor einer Pfändung besonders geschützt
Das Landgericht Trier hat auf die Beschwerde eines Schuldners hin festgestellt, dass Sonntags-, Feiertags und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt von einer Pfändung ausgeschlossen sind. Es handle sich um sogenannte Erschwerniszulagen, die im Vollstreckungsverfahren besonders geschützt sind (§ 850 a Nr. 3 ZPO).
Flexibilisiertes Arbeiten stellt Mehrbelastung dar
Die Vorinstanz hatte noch die Ansicht vertreten, die gesetzliche Regelung zum Schutz derartiger Zuschüsse gegen den Gläubigerzugriff greife nur dann, wenn die Zulage nicht allein wegen des ungünstigen Zeitpunkts der erbrachten Arbeit gewährt würde. Demgegenüber betonte das Landgericht Trier in der vorliegenden Entscheidung, dass auch das flexibilisierte Arbeiten eine relevante Mehrbelastung darstelle. Der besondere gesetzliche Schutz der Erschwerniszulagen gegen den Gläubigerzugriff müsse daher auch in diesen Fällen greifen.
Gleich- und anderslautende Urteile
Diese Rechtsauffassung hatten zuvor unter anderem das Landgericht Hannover (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 11 T 6/12) und das Landgericht Stendal (Beschluss vom 06.03.2014, Az. 257 IK 195/11) geteilt. Da andere Gerichte jedoch auch abweichende Meinungen vertreten hatten, ließ das Landgericht Trier eine Rechtsbeschwerde gegen das jetzt ergangene Urteil (5 T 33/16 vom 12.5.2016) jedoch zu.
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