• Suche
  • Logo der KK-Bildungsmanufaktur
  • Suche
  • Gewerkschaft hat Anspruch auf Durchführung des Haustarifvertrages
    Bildquelle: Andrey_Popov/stock.adobe.com

    Gewerkschaft hat Anspruch auf Durchführung des Haustarifvertrages

    Namentliche Nennung ist für die Leistungsschutzklage nicht notwendig
    Veröffentlicht am: 12.11.2021
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.10.2021, 4 AZR 403/20

    Eine Gewerkschaft hat das Recht, mithilfe einer Leistungsklage den Durchführungsanspruch eines geschlossenen Haustarifvertrages geltend zu machen. Dies ist für alle beim Arbeitgeber beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder möglich, wobei deren namentliche Nennung nicht erforderlich ist. So entschied das BAG in einem Urteil vom 13.10.2021.

    Haustarifvertrag soll auch für arbeitnehmerähnliche Personen gelten

    Der Rechtsstreit wurde vom Bayrischen Journalisten-Verband e. V. gegen den Bayerischen Rundfunk geführt. Dieser hatte, als Gewerkschaft, einen Haustarifvertrag mit dem Bayrischen Rundfunk geschlossen. Seit 2016 vergütet nun der Beklagte bei ihm als „pauschalierte Tagesreporter“ tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, welche in den Honorarrahmen unter „sonstige Mitarbeiter“ vorgesehen sind. Nach Ansicht des Klägers ist das tarifwidrig. Er fordert die Durchführung der Tarifverträge gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern. In den Instanzen war die Klage erfolglos. Es folgte eine Revision zum BAG.

    Namentliche Nennung der Gewerkschaftsmitglieder nicht notwendig

    Die Richter am Bundesarbeitsgericht gaben der Revision teilweise statt. Der Beklagte habe gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Dieser Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrages besteht allerdings nur für die tarifgebundenen Beschäftigten. Nach Auffassung der Richter war es dabei auch nicht notwendig, die betreffenden Gewerkschaftsmitglieder namentlich zu nennen. Für alle nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen war die Klage unbegründet und die Revision somit zurückzuweisen.

    Aktuelle Seminarempfehlungen:

    Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten

    Urlaub, Teilzeit, Krankheit – was gilt wirklich? Ihr Update für rechtssichere Antworten im Gremium

    06.10.2026 – 08.10.2026 in Zwickau (First Inn Zwickau)

    Zu den Seminaren

    Sicher auftreten, überzeugend reden – Ihre Stimme zählt!

    Sprechen mit Wirkung – für Betriebsversammlung, Monatsgespräch & Co.

    03.11.2026 – 05.11.2026 in Chemnitz (Hotel Röhrsdorfer Hof)

    Zu den Seminaren

    4. Thementag 2026: Arbeitsunfälle und Unfallanzeige – Ihr Einsatz für mehr Sicherheit

    Der Schutzauftrag als Betriebsrat: Wie Sie bei Arbeitsunfällen richtig reagieren und wirksam mitbestimmen

    08.12.2026 in Chemnitz (PLAZA INN Chemnitz)

    Zu den Seminaren