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    Bildquelle: Kawee/stock.adobe.com

    Hygienekleidung am Arbeitsplatz – Wer muss die Reinigung bezahlen?

    Veröffentlicht am: 28.07.2016
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht PM, Beschluss vom 14.06.2016, 9 AZR 181/15

    In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter/innen saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Dazu gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf seine eigenen Kosten. Ein entsprechendes Urteil hat das Bundesarbeitsgericht am 14.6.2016 gefällt (Az: 9 AZR 181/15). Es könnte Auswirkungen auch auf andere Branchen haben.

    Der Fall

    Im fraglichen Fall hatte der Mitarbeiter eines Schlachthofs gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte dem Mitarbeiter zwar für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung gestellt, für deren Reinigung jedoch monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen. Dies hatte der Kläger in Frage gestellt und für mehr als drei Jahre eine Rückzahlung der Reinigungskosten gefordert.

    Eigeninteresse des Arbeitgebers zählt

    Das Arbeitsgericht hatte 2014 der Klage stattgegeben. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte, wie jetzt auch die Revision vor dem BAG, keinen Erfolg. Denn der Arbeitgeber habe die Reinigungskosten nicht im Interesse des Mitarbeiters, sondern im Eigeninteresse vom Lohn abgezogen, da er durch rechtliche Vorgaben der Lebensmittelhygiene dafür zu sorgen hat, dass die von ihm im Bereich der Schlachtung Beschäftigten geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.

    Es kommt auf die Vereinbarung an!

    Im vorliegenden Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen, so das BAG, keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur privaten Übernahme von Reinigungskosten getroffen. Das Urteil sagt daher nichts darüber aus, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen werden kann und dann zu einer anderen Bewertung eines ähnlichen Sachverhalts führen würde.

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