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    Bildquelle: Praisaeng/shutterstock.com

    Knieprellung beim Gehen ist kein Arbeitsunfall

    Veröffentlicht am: 09.05.2018
    In diesem Beitrag: Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2018, S 1 U 3506/17

    Verletzt sich ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit beim „normalen Gehen“, ohne dass eine Fehlgängigkeit vorliegt, dann kann der Schaden nicht als Arbeitsunfall geltend gemacht werden.

    Der Kläger, Kfz-Mechaniker, suchte am 11. September 2015 den Durchgangsarzt wegen starker Schmerzen im rechten Knie auf. Als Grund für die Schmerzen gab er an, dass er während der Arbeitszeit aus einem LKW ausgestiegen war und nach ein paar Schritten plötzlich einschießende Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt hatte.

    Der Arzt diagnostizierte nach eingängiger Untersuchung eine Knieprellung rechts mit Verdacht auf eine Außenmeniskusläsion. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Entschädigungsleistung ab. Die Schmerzen seien beim Gehen aufgetreten, was eine willentlich gesteuerte, kontrollierte Körperbewegung ist und deshalb nicht als Arbeitsunfall einzustufen ist.

    Sozialgericht Karlsruhe verneint Arbeitsunfall

    Die daraufhin eingereichte Klage hatte beim Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter hat der Kläger hier keinen Arbeitsunfall erlitten. Denn ein Unfall setze ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das u. a.  zu einem Gesundheitsschaden führe. Es seien aber keine außergewöhnlichen Ereignisse erforderlich. Auch alltägliche Vorgänge, wie das Stolpern über die eigenen Füße, dass Aufschlagen auf den Boden, oder auch körpereigene Bewegungen wie heben, laufen, schieben, tragen gehören dazu. Solange aber der Versicherte in seiner von ihm willentlich herbeigeführten und von ihm kontrollierten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper. Ein Unfall sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen wird.

    In dem Fall habe der Kläger keinen „Überraschungsmoment“ gehabt. Sowohl beim Aussteigen aus dem LKW als auch beim Gehen ist es zu keiner Ablenkung, Fehlgängigkeit oder einem anderen überraschenden Moment gekommen. Auch habe der Durchgangsarzt bei der Erstuntersuchung keine äußeren oder sonstigen Verletzungszeichen erhoben.

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