45 Stunden privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit
Ein Arbeitnehmer, Gruppenleiter Konstruktion, wurde aufgrund seiner exzessiven Privatnutzung des Internets während seiner Arbeitszeit fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin hatte sein Surf-Verhalten über einen zweimonatigen Zeitraum ausführlich dokumentiert und ausgewertet. Demnach war der Arbeitnehmer im Schnitt 45 Stunden pro Monat im Internet auf Shopping- und Dating-Portalen sowie auf seinem privaten E-Mail-Konto und der Seite seiner Bank unterwegs.
Auswertung der Internetnetzung am Arbeitsplatz – Ein Verstoß gegen den Datenschutz?
Im Vorfeld der fristlosen Kündigung hatte die Arbeitgeberin ein Aufhebungsvertrag angeboten, welcher aber abgelehnt worden war. Auf die nun folgende fristlose Kündigung ging der Mann vor Gericht und berief sich darauf, dass nach betrieblichen Regelungen eine private Nutzung des Internets in den Pausen erlaubt sei. Des Weiteren gab er an, dass die Auswertung seiner Internetnutzung unverwertbar sei, da sie ohne seine Einwilligung erfolgt war und damit einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellt.
So entschieden die Richter
Sowohl das Arbeitsgericht Berlin, als auch das Landesarbeitsgericht Brandenburg – beide Instanzen sahen die Klage für nicht gerechtfertigt und die fristlose Kündigung für wirksam an.
Aufgrund der Datenschutzfrage wurde jedoch durch das LAG Berlin-Brandenburg die Revision an das BAG zugelassen. Beide Parteien einigten sich jedoch in einem Vergleich.
Quellen: ArbG Berlin Urteil vom 21.01.2015 – 37 Ca 4257/14 und LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.01.2016 – 5 a 657/15
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