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    Bildquelle: PhotographyByMK/shutterstock.com

    Schadensersatz für Schwerbehinderte wegen Verfall des Zusatzurlaubes

    Veröffentlicht am: 15.05.2019
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Beschluss vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18

    Nach den Urteilen des EuGHs und des BAG zum möglichen Verfall bzw. Nichtverfall von Urlaubsansprüchen folgen nun weitere Urteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte.

    Hintergrund: Sowohl der EuGH (Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16) als auch das BAG (Urteil vom 19. Februar – 9 AZR 541/15) haben entschieden, dass Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber mit einer Aufforderung zum Urlaubsantritt und nach einem Warnhinweis zum Verfall des Urlaubs gegenüber dem Arbeitnehmer seine Pflicht erfüllt hat. Verzichtet ein Arbeitnehmer dann dennoch darauf, seinen Jahresurlaub zu nehmen, dann erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bzw. der Abgeltungsanspruch entfällt zum Ende des Kalenderjahres.

    (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Verfall von Urlaubsansprüchen“)

    Urlaub für Schwerbehinderte – Pflichten des Arbeitnehmers

    Schwerbehinderte (mit einem Grad der Behinderung von ≥50) haben nach § 208 SGB IX einen Anspruch auf fünf Tage zusätzlichen Urlaub. Dieser Urlaub kann sich erhöhen oder vermindern, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mehr oder weniger als 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt. Der Urlaubsanspruch für Schwerbehinderte wird dann fällig, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung in Kenntnis setzt.

    Kann der Urlaub für Schwerbehinderte verfallen?

    Der Urlaub für Schwerbehinderte verfällt nach den gleichen Regeln wie der gesetzliche Urlaub. Auch hier hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufzufordern, diesen im Kalenderjahr zu nehmen und ihn vor dem möglichen Verfall zum Ende des Kalenderjahres zu warnen. Eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr aus dringenden dienstlichen oder in der Person liegenden Gründen (z. B. Arbeitsunfähigkeit) ist weiterhin nach § 7 Abs. 3 BurlG sowie tariflichen Regelungen möglich.

    Was ist mit dem Urlaub, den Arbeitgeber nicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewähren?

    Der Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch in Form eines Entschädigungsurlaubs nach § 280 Abs. 1 BGB. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich dieser Entschädigungsanspruch in einen Abgeltungsanspruch. Der Arbeitgeber muss den nicht genommen Urlaub für Schwerbehinderte abgelten (vergüten). Der Vergütungsanspruch besteht derzeit nur zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

    Gegen die Entscheidung des LAG Niedersachen ist die Revision am BAG – 2 AZN 286/19 anhängig.

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