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  • Wenn zwei sich streiten… Zoff im Betriebsrat landet vor Gericht

    Veröffentlicht am: 03.04.2017
    In diesem Beitrag: Arbeitsgericht Gießen, Beschluss vom 25.05.2016, 2 Ca 41/16

    Wenn zwischen zwei Betriebsratsmitgliedern Streitigkeiten bestehen und sogar Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden sollen, ist zu klären, ob die Streitigkeiten eine Angelegenheit im Sinne von § 2a Abs. 1 Nr. ArbGG betrifft und damit im Wege des Beschlussverfahrens zu klären ist.

    Der Fall: Streitigkeiten nach Korruptionsvorwürfen

    Der Kläger, freigestelltes Mitglied und ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, macht gegenüber einem anderen Betriebsratsmitglied Unterlassungsansprüche geltend. Dieser hatte aufgrund eines Betriebsbeschlusses als Vorsitzender des Ausschusses Lohn- und Gehaltsfragen in die   Brutto-Gehaltslisten des Betriebes Einsicht genommen. Dabei hatte ebenfalls Kenntnis über den Verdienst des Klägers erlangt. Mit diesem Wissen soll der Beklagte im Anschluss gegenüber eines, zeitweise nachgerückten, Ersatzmitgliedes folgende Aussage getätigt haben:

    „Die Korruption muss endlich ein Ende haben. Immer wurde zu Ungunsten der Kollegen gearbeitet. Wenn Du wüsstest, was er an Lohn hat, würdest Du es verstehen, was ihn die ganze Zeit dazu motiviert hat.“

    Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

    1. es zu unterlassen, Einblick in die Gehaltsliste zu nehmen, soweit die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer Tätigkeit als Mitglied des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses erfolgt;
    2. es zu unterlassen, Informationen über die Höhe des Arbeitsentgelts des Klägers an dritte Personen weiterzugeben, soweit diese nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates betraut sind und die mitgeteilten Informationen nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind;
    3. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten:
    • der Kläger habe sich in seiner Funktion als Betriebsrat bzw. als Vorsitzender des Betriebsrates bestechen lassen;
    • der Kläger habe als Betriebsrat bzw. als Vorsitzender des Betriebsrates immer zu Ungunsten der Kollegen gearbeitet.

    Die Entscheidung: Urteilsverfahren ist unzulässig

    Das Arbeitsgericht hielt die gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens für unzulässig. Die genannten Klagepunkte 1 bis 3 seien Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, bei denen nach § 2 a Abs. 2, § 80 Abs.1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Dem stehe auch nicht entgegen, dass neben der kollektivrechtlichen Position als BR auch die individualrechtliche Position des Klägers als Arbeitnehmer betroffen ist.

    Bei der kollektivrechtlichen und der individualrechtlichen Rechtsposition, des mit den Anträgen verfolgten Verlangen, handelt es sich nicht um zwei Streit- oder Verfahrensgegenstände. Ausschließlich der Inhalt des geltend gemachten Anspruchs bestimme die Verfahrensart. Es komme darauf an, ob dieser das Verhältnis der Betriebsräte zueinander betreffe. Dabei müsse die Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz Gegenstand der Streitigkeit und nicht nur Vorfrage einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.v. § 2 ArbGG sein.  Da die im Fall genannten Unterlassungsverpflichtungen nicht unabhängig von den betriebsverfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten eines BR-Mitgliedes zu beantworten sind, ist dies hier der Fall.

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