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    Bildquelle: tong patong/shutterstock.com

    Vorsicht bei der Zeiterfassung – fristlose Kündigung droht

    Veröffentlicht am: 02.09.2014
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 17.02.2014, 16 SA 1299/13

    Wer bei der Zeiterfassung trickst, der riskiert eine fristlose Kündigung! Und das selbst bei langjähriger Firmenzugehörigkeit. Dieser Auffassung sind zumindest die Richter des Hessischen LAG.

    Mit ihrem Urteil vom 17.02.2014 gab die Richter einem Arbeitgeber recht, welcher seinem langjährig beschäftigten Angestellten, nach wissentlichen Betrug beim An- und Abmeldenden am Zeiterfassungsgerät, die fristlose Kündigung erteilt hatte.

    Der Arbeitnehmer war seit mehr als 25 Jahren in der Großmetzgerei beschäftigt. Dort müssen sich die Mitarbeiter beim Verlassen der Produktionsstätte wegen privater Arbeitsunterbrechung am Zeiterfassungsgerät ab- und beim Zurückkehren anmelden. Der Kläger wurde nun dabei beobachtet, wie er den Chip der Zeiterfassung beim Verlassen in seiner Geldbörse ließ und diese zusätzlich noch vor dem Scanner mit der Hand abschirmte. Eine Kontrolle des Arbeitgebers ergab, dass der Kläger in den vergangenen 1,5 Monaten mehr als 3,5 h Pausen gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Ein pauschaler Pausenabzug war nicht erfolgt. Daraufhin erfolgte die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs durch den Arbeitgeber.

    Sowohl das Arbeitsgericht Gießen als auch das Hessische LAG sahen die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Da die Zeiterfassung einen Signalton von sich gibt, sobald sich ein Mitarbeiter ein-oder austrage, könne von einem wissentlichen Betrug ausgegangen werden. Zudem urteilte das Gericht, dass eine Abmahnung aufgrund langer Betriebszugehörigkeit den Vertrauensbruch nicht aufwiege.

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