
Wie hoch müssen angemessene Zuschläge für Nachtarbeit sein?
Nachtarbeitnehmer/innen haben nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Bestehen hierzu keine eindeutigen tarifvertraglichen Regelungen, stellt sich die Frage, was unter „angemessen“ konkret zu verstehen ist.
Ende letzten Jahres hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Zuge eines Revisionsverfahrens Klarheit geschaffen: Demnach ist für Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr ein Zuschlag von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage zu gewähren. Bei Dauer-Nachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%.
Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst, der in der Regel zwischen 20 Uhr und 6 Uhr tätig war. Für die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 hatte er einen Nachtzuschlag von 11% auf den regulären Stundenlohn erhalten, der später schrittweise auf 20% angehoben wurde. Mit seiner Klage wollte der Arbeitnehmer einen Nachtarbeitszuschlag von 30% pro Stunde bzw. Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden durchsetzen.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgeben, das Landesarbeitsgericht Hamburg anschließend aber nur einen Anspruch in Höhe von 25% festgestellt. Schließlich hatte die Revision des Klägers vor dem Zehnten Senat des BAG grundsätzlich Erfolg. In seiner Urteilsbegründung hob das BAG allerdings hervor, dass eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs dann in Betracht kommt, wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht, z. B. durch Bereitschaftsdienst.
Quelle und weitere Informationen: bag-urteil.com (10 AZR 423/14; 9.12.2015)
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