
Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Beabsichtigt der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung von erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG ausgewählten Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zu übertragen, so hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Danach hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Für die Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes schreibt der Arbeitsschutz dem Arbeitgeber kein bestimmtes Modell vor, es wird lediglich ein Rahmen vorgegeben. Die dadurch gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen somit der Mitbestimmung des Betriebsrates.
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