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    Bildquelle: Ljupco Smokovski/shutterstock.com

    Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Altersteilzeit

    Veröffentlicht am: 30.09.2019
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18

    Ein Renteneinstiegsalter von 67 Jahren, das ist für die heutige Generation der Arbeitnehmer schon Realität. Gerade bei schwerer körperlicher Arbeit stellt sich die Frage, wie dies zu bewerkstelligen sein wird. Hier bieten sich Blockmodelle wie die Altersteilzeit oder Lebensarbeitszeitkonten an. Arbeitnehmer können einige Jahre eher in den Ruhestand wechseln, wenn sie im Vorfeld, bei gleicher Arbeitsleistung, auf einen Teil der Vergütung verzichten. Dieser „angesparte Puffer“ wird dann im vorgezogenen Ruhestand ausgezahlt. Die Arbeitnehmer sind dennoch in dieser Zeit beim Arbeitgeber weiter beschäftigt. Haben sie also auch Anspruch auf Urlaub in der Phase der Freistellung?

    Diese Frage mussten die Richter des BAG im September 2019 entscheiden.

    Urlaubsforderung für Freistellungsphase der Altersteilzeit

    Der Kläger im zugrunde liegenden Fall war seit dem 01.10.2012 als Head of Quality Escalator bei der Beklagten beschäftigt. Für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.07.2017 befand er sich in Altersteilzeit mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche. Davon war er bis zum 31.03.2016 aktiv mit vollem Stundenumfang beschäftigt. Die Freistellungsphase begann ab dem 01.04.2016, in welcher er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zzgl. Aufstockungsbeiträge erhielt.

    Laut Arbeitsvertrag hatte der Kläger einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Davon erhielt er 2016 anteilig 8 Tage. Doch für die Freistellungsphase forderte er weitere 52 Tage Urlaub, welche ihm die Beklagte auszahlen sollte. Seiner Auffassung nach habe er deshalb den vollen Anspruch, da das Arbeitsverhältnis weiterhin bestand habe und das Erbringen von Arbeitsleistung für das Entstehen eines Urlaubsanspruches nicht erforderlich sei.

    Bundesarbeitsgericht bestätigt Ansicht der Vorinstanzen

    Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen.

    Als Begründung führten die Richter die Regelung des § 3 Abs. 1 BurlG an. Danach beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage/Woche auf 24 Werktage. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche, muss die Anzahl der Urlaubstage entsprechend berechnet werden (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, s. BAG 19.3.2019 – 9 AZR 406/17).

    Nach Ansicht der Richter ist hierbei der Anspruch in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Wechseln Arbeits- und Freistellungsphase im Laufe des Kalenderjahres, wird der Urlaubsanspruch anhand der Tage mit Arbeitspflicht berechnet.

    Befindet sich ein Arbeitnehmer in dieser Freistellungsphase des Blockmodells, so ist er weder nach gesetzlichen Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Existieren keine anderen vertraglichen Vereinbarungen, so gilt dies auch für den vertraglichen Mehrurlaub.

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