• Suche
  • Logo der KK-Bildungsmanufaktur
  • Suche
  • Wer Personalgespräche heimlich aufzeichnet, riskiert die Kündigung!
    Bildquelle: Dmitry/stock.adobe.com

    Wer Personalgespräche heimlich aufzeichnet, riskiert die Kündigung!

    Veröffentlicht am: 05.10.2016
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2016, 7 Sa 220/15

    Darf eine Angestellte, die sich von ihrem Vorgesetzten in einem Personalgespräch unfair behandelt fühlt, dieses heimlich mit dem Smartphone aufzeichnen, um sich so ggf. Beweismaterial zu verschaffen? Auf keinen Fall, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 220/15). Das Verhalten der fraglichen Mitarbeiterin ist lt. Gericht ein schwerwiegender Verstoß gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Die daraufhin erfolgte Kündigung der Mitarbeiterin ist daher rechtmäßig.

    Der Fall

    Die Mitarbeiterin einer Agentur für Arbeit hatte nach einer Reihe von Erkrankungen mit ihrer Dienststelle eine Wiedereingliederungsmaßnahme vereinbart. Nachdem sie morgens deutlich später als vereinbart zur Arbeit erschien, führte Ihr Vorgesetzter mit ihr ein längeres, kritisches Gespräch. Dieses schnitt die Mitarbeiterin zumindest teilweise heimlich mit ihrem Smartphone mit. Wenige Monate später wurde ihr dann gekündigt. Im Zuge des folgenden Rechtsstreits erstellte sie eine Abschrift des seinerseits geführten Gesprächs. Damit wollte sie nachweisen, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme seinerzeit einseitig durch ihre Dienststelle beendet worden war. Sie erhielt daraufhin eine weitere, verhaltensbedingte Kündigung.

    Die Entscheidung

    Verstoß gegen Artikel 2 Grundgesetz!

    Das Arbeitsgericht Mainz, vor das die Mitarbeiterin anschließend zog, billigte diese Kündigung. Im Revisionsverfahren bestätigte das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung, u.a. unter Bezug auf ein älteres Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Demnach verstößt das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs gegen das aus Artikel 2 GG abgeleitete Recht am eigenen Bild und Wort. Grundsätzlich darf jedermann selber und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.

    Kostenfrei direkt in Ihr Postfach

    Abonnieren Sie unseren Newsletter!

    Jetzt anmelden!

    Spezialwissen BR

    Viele Betriebsräte kennen die Situation: Aushänge werden kaum gelesen, die...
    24.09.2025
    Urlaub, Krankheit oder das endgültige Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds – es...
    03.06.2025
    Durch die gesetzliche Rentenversicherung werden regelmäßig Betriebsprüfungen durchgeführt. Besonderes Augenmerk...
    02.06.2025

    Aktuelle Seminarempfehlungen:

    4. Thementag 2025: Generation Z in der Arbeitswelt – verstehen, integrieren und motivieren

    Chancen und Herausforderungen der Generation Z im Betrieb erfolgreich gestalten

    am 12.11.2025 in Chemnitz (Business-Hotel Artes)
    Zu den Seminaren

    Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten

    Urlaub, Teilzeit, Krankheit – was gilt wirklich? Ihr Update für rechtssichere Antworten im Gremium

    am 11.11.2025 - 13.11.2025 in Zwickau (First Inn Zwickau)
    Zu den Seminaren
    Hand steckt Zettel mit ausgeschnittenen Figuren in eine Wahlbox - Seminar für neubestellte Wahlvorstände

    Wahl des Betriebsrates – normales Wahlverfahren für neubestellte Wahlvorstände

    Ihr Leitfaden für das normale Wahlverfahren – rechtssicher planen, korrekt umsetzen

    am 02.12.2025 - 03.12.2025 in Dresden (Weltemühle - Hotel by Miri´s Dresden)
    Zu den Seminaren