
Befristete Arbeitsverträge enden fristgemäß trotz Betriebsratsarbeit
Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse (§ 14 Abs. 2, S. 1 TzBfG) enden auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer während der Tätigkeit in den Betriebsrat gewählt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag ordnungsgemäß mit Fristablauf beendet. Gleichzeitig auslaufende Verträge von anderen Arbeitnehmern wurden teilweise verlängert. Der Arbeitnehmer sah in seiner Betriebsratstätigkeit die Gründe der Nichtverlängerung und klagte. Dabei berief er sich auf § 78 Satz 2 BetrVG zum Schutz der Betriebsratsmitglieder vor unzulässiger Benachteiligung.
Befristete Arbeitsverträge gelten auch für Betriebsräte
Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage als unwirksam zurück, da der Kläger nicht glaubhaft darlegen konnte, dass ein Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch sein Engagement im Betriebsrat verwehrt wurde. Die Klage zur Wiedereinstellung und Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis wurde abgewiesen.
Dennoch gilt:
§ 78 Satz 2 BetrVG dient dem Schutz der Betriebsratsmitglieder vor unzulässiger Benachteiligung. Sollte die Verwehrung der Übernahme eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in der Tatsache seines Engagements im Betriebsrat begründet liegen, dann kann hier eine Benachteiligung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG festgestellt werden.
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