
Elektronische Arbeitszeiterfassung kann vom Personalrat namentlich nicht überprüft werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 19.03.2014 entschieden, dass die Bereitstellung der benötigten Daten der Arbeitszeiterfassung in anonymisierter Form ausreichend ist.
Personalrat fordert lesenden Zugriff
Grundlage für diese Entscheidung war das Begehren des Personalrates der Agentur für Arbeit Duisburg einen unmittelbar lesenden Zugriff auf die gespeicherten Daten der Zeiterfassung zu erhalten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde dies von der Dienststelle verweigert.
Verwaltungsgericht lehnt Forderung ab
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag des Personalrats auf die Feststellung eines berechtigten Lese-Zugriffes ab. Der Forderung nach Bereitstellung aller Mitarbeiterdaten zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen wurde nicht statt gegeben. Nach Rechtsbeschwerde wies nun auch das Bundesveraltungsgericht dies zurück. Begründung: Ein unmittelbar lesender Zugriff auf die Arbeitszeitdaten ist nicht erforderlich. Zwar hat der Personalrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle, eine Überwachung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen sei aber durchaus auch mit anonymisierten Daten möglich.
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