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    Bildquelle: jsni/stock.adobe.com

    Rufbereitschaft zu Hause: Wann beginnt der Unfallversicherungsschutz wirklich?

    Und warum ein Sturz auf der eigenen Treppe selbst beim Noteinsatz nicht als Arbeitsunfall gilt.
    Veröffentlicht am: 26.11.2025
    In diesem Beitrag: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2025, L 3 U 42/2

    Was gilt eigentlich, wenn Beschäftigte während der Rufbereitschaft zu Hause zu einem Einsatz gerufen werden und auf dem Weg nach draußen verunfallen? Beginnt der Unfallversicherungsschutz bereits innerhalb des Wohngebäudes oder erst außerhalb? Mit dieser Frage musste sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) beschäftigen.

    Rentner in Rufbereitschaft stürzt im eigenen Zuhause


    Ein 72-jähriger Fahrer eines Abschleppdienstes befand sich im Dezember 2022 nachts zu Hause in Rufbereitschaft. Gegen 2 Uhr wurde er zu einem Noteinsatz gerufen. Nachdem er seine Sachen gepackt hatte und seine Wohnung verließ, stürzte er im Treppenhaus des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses über einen dort liegenden Backstein mehrere Stufen hinab. Er erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung und musste rund eine Woche stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat des LSG hat mit seinem Urteil vom 6. November 2025 die ablehnende Entscheidung bestätigt.

    Versicherungsschutz beginnt erst nach der Haustür


    Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Sturz nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Der Weg von der Wohnungstür bis zur Außentür des Mehrfamilienhauses gehört zum privaten, nicht versicherten Lebensbereich. Der versicherte Arbeitsweg beginnt erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.

    Nach Auffassung des Gerichts bestand kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Sturz und der versicherten Tätigkeit. Die Grenze zwischen dem privaten Lebensbereich und dem versicherten Arbeitsweg sei anhand objektiver Merkmale zu bestimmen und liege am Übergang durch die Außentür des Wohnhauses. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn sich die Arbeitsstätte selbst im häuslichen Bereich befindet und der Unfall in einem beruflich veranlassten Zusammenhang innerhalb des Hauses geschieht, wie etwa bei einer aufgrund einer Vereinbarung ausgeübten Tätigkeit im Homeoffice.

    Eine Rufbereitschaft zu Hause begründet keine Tätigkeit im Sinne eines Homeoffice, da während der Rufbereitschaft keine feste berufliche Tätigkeit am Wohnort ausgeübt wird.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundes­so­zi­al­gericht die Zulassung der Revision beantragen.

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